Es ist einem Kraftfahrzeuglenker, der die Fahrtrichtung durch Rechtsabbiegen in eine Querstraße ändert, nicht zuzumuten, sämtliche auf der bisher von ihm befahrenen Fahrbahn nach der Querstraße, in welche er einzubiegen beabsichtigt, am Fahrbahnrand angebrachten Vorschriftszeichen zu beachten (teilweise Einstellung des Verfahrens).