RS UVS Kärnten 1995/04/13 KUVS-445-446/1/95

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Veröffentlicht am 13.04.1995
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Rechtssatz

Es ist einem Kraftfahrzeuglenker, der die Fahrtrichtung durch Rechtsabbiegen in eine Querstraße ändert, nicht zuzumuten, sämtliche auf der bisher von ihm befahrenen Fahrbahn nach der Querstraße, in welche er einzubiegen beabsichtigt, am Fahrbahnrand angebrachten Vorschriftszeichen zu beachten (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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