RS UVS Steiermark 1996/04/19 30.3-91/95

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Veröffentlicht am 19.04.1996
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hielt bei einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO den Vorwurf, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben, ohne die Angabe, daß es sich hiebei um einen PKW gehandelt hatte, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, da vom verordneten Überholverbot Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgenommen waren. Dem ist entgegenzuhalten, daß einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel bei Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, lediglich dann Bedeutung zukommen kann, wenn sich ein Beschuldigter mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist, sodaß die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten auch nur unter einer dieser Voraussetzungen ein wesentliches Sachverhaltselement, auf das daher auch im Rahmen der gegenüber dem Beschuldigten gesetzten Verfolgungshandlung Bedacht zu nehmen ist, darstellt (VwGH 14.9.1984, 83/02/0549; 30.9.1993, 93/18/0239). Der Berufungswerber hat sich während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nur darauf berufen, sich nicht mehr an den Überholvorgang erinnern zu können, ohne konkret einzuwenden, ein Fahrzeug, das unter die Ausnahmebestimmung fällt, überholt zu haben. Die durch die Zusatztafel zum Ausdruck kommende Ausnahmeregelung konnte daher unter Zugrundelegung der konkreten Situation keinerlei Rechtswirkungen für den Berufungswerber nach sich ziehen und lag somit eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Zudem wird noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführten Zeugeneinvernahme des Herrn B. verwiesen, aus der aufgrund der Angabe des Kennzeichens des Fahrzeuges einwandfrei feststand, daß es sich aufgrund der Bezeichnung seines Kraftfahrzeuges durch Angabe der Kennzeichentafel um einen Pkw gehandelt hat (siehe auch Anzeige des GPK F. vom 3.12.1994).

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal Ausnahmeregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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