RS UVS Kärnten 1996/08/20 KUVS-463-467/8/96

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Rechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach § 16 StVO verlangen nach einer genauen Umschreibung des Tatortes unter Anführung von Straßen- oder Baukilometern und reicht eine ungefähre Zeitangabe des Geschehens nicht aus, um den Beschuldigten vor Doppelbestrafungen zu schützen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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