RS UVS Steiermark 1996/06/11 30.14-129/95

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Rechtssatz

Ein Überholen nach § 2 Abs 1 Z 29 StVO (Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO) liegt nicht vor, wenn ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen bis zum Ende des rechten Fahrstreifens (Baustelle) stattfindet und Einreihungsvorgänge nach dem Reißverschlußsystem folgen. So wäre die Vorschriftsmäßigkeit des Einreihens im Rahmen des Reißverschlußsystems nach den Voraussetzungen des § 11 Abs 5 StVO zu prüfen gewesen.

Schlagworte
überholen Fahrstreifenwechsel Reißverschlußsystem Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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