Ein Überholen nach § 2 Abs 1 Z 29 StVO (Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO) liegt nicht vor, wenn ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen bis zum Ende des rechten Fahrstreifens (Baustelle) stattfindet und Einreihungsvorgänge nach dem Reißverschlußsystem folgen. So wäre die Vorschriftsmäßigkeit des Einreihens im Rahmen des Reißverschlußsystems nach den Voraussetzungen des § 11 Abs 5 StVO zu prüfen gewesen.