Liegt dem Verkehrszeichen "Überholverbot für mehrspurige Fahrzeuge" keine Verordnung zugrunde, so entfaltet das so kundgemachte Überholverbot keine Rechtswirkungen und begründet die Mißachtung eines solchen Verkehrszeichens keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Gleiches gilt für eine außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer Verordnung aufgestellten Verbotszeichens gemäß § 52 Z 10a, b StVO (Einstellung des Verfahrens).