Besteht ein durch Straßenverkehrszeichen kundgemachtes Überholverbot, dann darf auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs 3 StVO, wonach auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren darf, auf dem vorhandenen zweiten Fahrstreifen überholt werden.