RS UVS Kärnten 1997/10/08 KUVS-1119-1120/3/97

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Rechtssatz

Der Verfolgungsvorhalt "Sie haben am 17.9.1996 gegen

7.15 Uhr als Lenker des KFZ A auf der B-Bundesstraße im Bereich von C in Fahrtrichtung D, im Bereich der dortigen unübersichtlichen Fahrbahnkuppe mehrere Fahrzeuge überholt", entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, da "im Bereich von C" die gesamte Strecke der B-82, etwa vom Beginn bzw am Ende der X-Brücke, bis etwa Km 31,0 zu verstehen ist; diese Strecke ist ca 800 m bis 1.000 m lang. Nimmt der dem Beschuldigte zur Last gelegte Überholvorgang jedoch lediglich eine Strecke von ca 350 m ein, wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, eine Tatortkonkretisierung in der Art und Weise vorzunehmen, als sie dem Beschuldigten innerhalb der "kurzen Verjährungszeit" zumindest hätte zur Last legen müssen, einen Überholvorgang auf einer unübersichtlichen Strecke bis ca Km 31,0 durchgeführt zu haben. Mangels eines konkretisierten Tatvorwurfes in Form der Anführung einer einigermaßen eingeschränkten Wegstrecke wurde dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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