RS UVS Kärnten 1995/09/18 KUVS-1014/2/95

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, daß er im Rahmen eines Überholverbotes "ausgenommen Traktore" lediglich einen Anhänger ohne Kennzeichen mit einer "10 km" Zusatztafel gesehen hat, der mit einer Geschwindigkeit von zirka 30 km/h unterwegs war und daraus geschlossen habe, beim Zugfahrzeug handle es sich um einen Traktor; erst während des Überholvorganges habe er gesehen, daß der Anhänger von einem Toyota Geländewagen gezogen worden sei, exkulpiert nicht, da der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen darf, wenn er sich davor ausreichend davon überzeugt hat, daß der Überholvorgang zulässig und gefahrlos möglich sein wird. Jede unklare Verkehrssituation ist daher im bedenklichen Sinne auszulegen und ist einer derartigen Situation durch Abstandnehmen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen. Ist daher für einen Kraftfahrzeuglenker nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das zu überholende Kraftfahrzeug oder Fahrzeug unter die Ausnahmebestimmung des Überholverbotes fällt, so hat er bis zur eindeutigen Klärung dieser Frage ein Überholmanöver zu unterlassen. Erst bei ausreichender diesbezüglicher Vergewisserung und Beurteilung, ob ein gefahrloses Überholen zulässig ist, darf ein Überholmanöver durchgeführt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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