RS UVS Kärnten 1996/03/19 KUVS-1115-1117/5/95

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Rechtssatz

Erfolgt der konkretisierte Vorhalt des Tatortes des Beginnes des Überholmanövers erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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