Ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des LKW-Verkehrs der Beschuldigte die Verkehrszeichen "Überholen verboten" und "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" nicht einsehen konnte, so ist er subjektiv vom Verschulden an dem in der Folge vorgenommen Überholmanöver und der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit exkulpiert, insbesondere auch deshalb, wenn die Verantwortung des Beschuldigten, erstmalig an dieser Straßenstelle gewesen zu sein und die angebrachten Vorschriftszeichen ihm völlig unbekannt sind, nicht widerlegbar ist (Einstellung des Verfahrens).