Ob eine unübersichtliche Straßenstelle im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO gegeben ist, ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen hat, zu beurteilen. Ist der überholende Kraftfahrzeuglenker in der Lage, das Straßenstück bei Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeuges benötigt, so kann von einer unübersichtlichen Straßenstelle nicht gesprochen werden (vgl VwGH vom 10.7.1991, 81/02/0017 ua).