Rechtssatz: Überholt der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle (Fahrbahnkuppe) zwei mehrspurige Fahrzeuge, so ist dieses Verhalten als Verstoß gegen § 16 Abs 2 lit b StVO zu werten und nicht als Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO (teilweise Einstellung). mehr lesen...
Rechtssatz: Um das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren zu beurteilen, muß es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn auf einer Autobahn ein einziges Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen fährt, sohin nicht von einem Nebeneinaderfahren sondern von einem Überholmanöver auszugehen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Überholmanöver im Geltungsbereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" begonnen, in weiterer Folge der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug etwa bis zur Höhe der Anhängerkupplung zwischen Lastwagen und Anhänger fuhr und dann infolge Gegenverkehrs den Überholvorgang wieder abbrach und sich wieder auf den rechten Fahrbahnrand einreihte, verletzt die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a StVO und verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Sicherheitswachebeamten (vorliegend mit fünf und zwanzigjähriger Diensterfahrung) ist es möglich, bei einer einsehbaren Westrecke Geschwindigkeitsüberschreitungen zu schätzen und Überholvorgänge gewissenhaft und zweifelsfrei einzuschätzen bzw zu beobachten. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Schutzfunktion des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht darin, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnen entstehen können. Das Verbot, eine Sperrfläche zu befahren dient grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer. mehr lesen...
Rechtssatz: Überholstrecke: Die Faustformel für die Berechnung der Überholstrecke lautet (Abstand zwischen Ausgangspunkt und Standort der Meldungsleger 250 m): Geschwindigkeit des Überholten (km/h = m) mal vier, was einer Fahrzeit von etwa zehn Sekunden entspricht. Das bedeutet, einen entsprechenden Geschwindigkeitsabstand zwischen dem Überholten und dem Überholer vorausgesetzt, daß für das Überholen eines Fahrzeuges, welches eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhält, eine Wegstrecke von 20... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine "ungenügende Sicht" bzw. "unübersichtliche Straßenstelle", wenn ein beleuchteter Gegenverkehr auf eine Entfernung von 167 Meter einsehbar war und der Überholweg aufgrund der großen Geschwindigkeitsdifferenz maximal 90 Meter betrug. Aufhebung. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 lit b StVO ist es bedeutungslos, ob tatsächlich im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht. Das Überholen ist ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge verboten. Es exkulpiert daher die Darstellung des Beschuldigten nicht, wonach er lediglich einen Traktor mit Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überholte, kein Gegenverkehr war und auch niemand gefährdet wurde. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn K S das Straferkenntnis vom 21. November 1991, 3- -91, erlassen. Darin wird Herrn S zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKW ******** am 10. März 1991 um 09,42 Uhr in S auf der B * nächst km 24,6 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt. Aus diesem Grunde hat die Behörde gemäß §16 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.11.1991, GZ.: 15.10-K 133-91, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 30.4.1991, um 16.10 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W - JUNTA1, auf der Ennstalbundesstraße B 146 in Weißenbach/Liezen (Fahrtrichtung Stainach, auf Höhe Straßenkilometer 64.0) gelenkt zu haben und dabei auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Überholverbotszeichen nach § 16 Abs 2 lit a StVO gelten unabhängig vom Vorhandensein einer Sperrlinie, somit auch bei deren Übergang in eine Leitlinie. Schlagworte Überholverbot Sperrlinie mehr lesen...
Rechtssatz: Es stellt eine zuverlässige Methode dar, wenn die Durchfahrtsgeschwindigkeit auf einer bestimmten, durch Meßpunkte begrenzten Strecke mittels Stoppuhr ermittelt wird, wobei es hiebei nicht eines geeichten Gerätes bedarf. mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine unübersichtliche Linkskurve gegeben war ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, zu beurteilen. Nur wenn der überholende Lenker in der Lage ist, daß Straßenstück bei Beginn des Überholvorgangs zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kraftfahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen benötigt, so kann von einer übersichtlichen Straßenstelle gesprochen werden. Eine Unübersic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Meldungsleger eigens für den Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt muß ihm unter den vorliegenden Verhältnissen (Schätzung im Zuge der Annäherung - Vorbei- und Weiterfahrt über mehrere 100 m) ein verläßliches Urteil über die eingehaltene Geschwindigkeit - jedenfalls dahingehend, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde - zugebilligt werden. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S das Straferkenntnis vom 18. September 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 7. Dezember 1990 um 15,45 Uhr als Lenker des Pkw KZ N xx im Gemeindegebiet S auf der Bundesstraße x bei Kilometer 26,4 in Fahrtrichtung W 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt; 2) eine am Tatort befindliche S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Schutzfunktion, die die Regelung über Überholverbote enthält, besteht darin, nicht nur einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch alle Schäden und Gefahren zu verhindern, die beim Überholen und der Wiedereinordnung entstehen können. Der Schutzzweck der
Norm: , die den Lenker verpflichtet, eine angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt wiederum darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann im Rahmen des Beweisverfahrens ein Sachverhalt, der unter dem Begriff "Überholen" zu subsummieren wäre, nicht ermittelt werden, so kann der Tatvorwurf nach § 16 Abs 2 lit a StVO aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht aufrecht erhalten werden und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. mehr lesen...
Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...