RS UVS Kärnten 1996/12/06 KUVS-316/7/96

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Veröffentlicht am 06.12.1996
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Rechtssatz

Bewegt sich der Beschuldigte an einem in die gleiche Richtung fahrenden mehrspurigen Kraftfahrzeug vorbei, ist von einem Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung auszugehen, welches verboten ist, wenn es im beschilderten Überholverbotsbereich ("Überholen verboten") durchgeführt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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