TE UVS Steiermark 1996/06/11 30.14-129/95

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Dr. Th. Sch., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G. Sch., B.-gasse 4, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.9.1995, GZ.: 15.1 1994/2593, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben. das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe am 6.4.1994 um 17.30 Uhr in Sinabelkirchen auf der A 2 in Fahrtrichtung Wien auf Höhe des Stkrm. 151 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BN 475E (PKW) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung in Verbindung mit § 16 Abs 2 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In seinem rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel rechtfertigte sich der Berufungswerber unter Bezug auf die Angaben einer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin damit, er habe durch sein beanstandetes Fahrmanöver keinen Überholvorgang gesetzt, sondern habe damit nur einem am rechten Fahrstreifen neben ihm fahrenden Fahrzeug das Einreihen auf seine Fahrspur hin ermöglicht, nachdem dies aufgrund einer Fahrbahnverjüngung erforderlich gewesen sei. Der Berufungswerber beantragte, daß bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 11.6.1996 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung im Beisein des Berufungswerbers und seiner Rechtsvertreterin stattgefunden, bei der als Zeuge der seinerzeitige Anzeigenerstatter, Herr RI W. K. zum Vorfall befragt wurde.

Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahren konnte folgendes festgestellt werden:

Im April 1994 bestand auf der A 2 in Fahrtrichtung Wien eine Baustelle, welche sich zwischen dem Strkm. 154 und 150 hinzog und über mehrere Monate in Betrieb war. Zur Absicherung von Bauarbeiten mußte die bis dorthin zweispurige Fahrbahn auf eine Fahrspur hin verjüngt werden, um den ankommenden Verkehrsstrom zu bündeln und ihn auf die Gegenfahrbahn zu überführen. Etwa 400 bis 500 m vor der Fahrbahnverengung wechselte die zuvor bestehende 100 km/h Beschränkung auf 80 km/h. Unmittelbar anschließend kündigte ein Überholverbot und das Straßenverkehrszeichen Einordnen die Fahrbahnverjüngung an. Am 6.4.1994, gegen 17.30 Uhr war im gegenständlichen Straßenabschnitt der A 2 in Fahrtrichtung Wien stärkeres Verkehrsaufkommen. Aufgrund der 100 km/h-Beschränkung entstand auf beiden Fahrstreifen eine Fahrzeugkolonne, die sich durch die daran anschließende 80 km/h-Beschränkung neuerlich verdichtete, sodaß ein Wechsel zwischen den beiden Fahrstreifen nicht mehr möglich war. Die Baustelle war für alle Verkehrsteilnehmer weithin sichtbar. Es herrschten gute Wetterverhältnisse. In Annäherung an die Fahrbahnverengung verlangsamten die Verkehrsteilnehmer sowohl auf der rechten wie auch auf der linken Fahrspur ihre Geschwindigkeit, wobei die Fahrzeuglenker, die sich am endenden Fahrstreifen befanden, begannen, auf den verbleibenden Fahrstreifen zu wechseln. Der Berufungswerber fuhr in der Fahrzeugkolonne auf dem verbleibenden Fahrstreifen; vor ihm fanden schon Einreihungsvorgänge statt. Als die Reihe an ihn kam, wollte er dem neben ihm fahrenden Fahrzeug die Möglichkeit einräumen, vor ihm den Fahrstreifen zu wechseln und verlangsamte daher aus diesem Grunde seine Geschwindigkeit, um eine entsprechende Verkehrslücke zu schaffen. Der vom Berufungswerber initiierte Einreihungsvorgang kam jedoch nicht zustande, da sein Gegenüber ebenfalls die Geschwindigkeit verlangsamte, zögerlich reagierte und sich nicht entschließen konnte, die für ihn hergestellte Lücke zum Fahrstreifenwechsel zu nützen. Nachdem in der Situation ein Handlungsbedarf war, beschleunigte der Berufungswerber die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges von etwa 60 auf 80 km/h und fuhr so an dem bis zu diesem Zeitpunkt neben ihm fahrenden PKW vorbei, um für diesen hinter ihm einen Abstand zu schaffen, den der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker in der Folge auch zum Fahrstreifenwechsel nutzte.

Etwa 30 m nach der Fahrbahnverjüngung stand RI W. K. und beobachtete diese Vorgänge. Seiner Ansicht nach hätte der Berufungswerber den auf dem endenden Fahrstreifen fahrenden Lenker im Sinne der Reißverschlußvorschriften vor ihm hineinfahren lassen müssen, nachdem "rechts vor links" gelte. Da der Berufungswerber aber am PKW des Vorfahrtberechtigten vorbeigefahren ist, hat er dieses Verhalten als Überholvorgang gewertet und Anzeige erstattet.

Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

Gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen.

Was als Überholen im rechtstechnischen Sinne zu verstehen ist, sagt die einschlägige Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 29 StVO:

Als Überholen ist das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeuges zu verstehen; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung.

§ 11 Abs 5 StVO bestimmt folgendes:

Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen zu können (Reißverschlußsystem). Im vorliegenden Falle konnte anhand der in den wesentlichen Punkten einhelligen Schilderungen des Berufungswerbers und des vernommenen Zeugen festgestellt werden, daß ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen bis zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, wo aufgrund eines Baustellenbereiches die Zweispurigkeit der Fahrbahn endete und Einreihungsvorgänge nach dem Reißverschlußsystem folgten. Ein Verhalten, wie es der Berufungswerber gesetzt hat, kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 5 StVO nicht als Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO verstanden werden. Ob sich der Berufungswerber entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs 5 StVO vorschriftsmäßig verhalten hat, war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, nachdem keine diesbezüglichen Verfolgungshandlungen seitens der belangten Behörde gesetzt wurden und dem UVS die Auswechslung der zur Last gelegten Tat nich zukommt. Es war daher der angefochtene Bescheid wie beantragt zu beheben und das Strafverfahren unter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, nachdem der Berufungswerber durch das festgestellte Verhalten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung - nämlich die Mißachtung eines Überholverbotes - nicht begangen hat.

Schlagworte
überholen Fahrstreifenwechsel Reißverschlußsystem Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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