RS UVS Kärnten 1996/05/20 KUVS-535/3/96

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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Rechtssatz

Unter "Überholen" versteht man das Vorbeibewegen eines rascher fahrenden an einem in derselben Richtung langsamer fahrenden Fahrzeuges; ob dabei vor oder nach dem Vorbeibewegen ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wird, ist belanglos. Die Rechtsmeinung, ein Überholen setze voraus, daß sich der Fahrzeuglenker nach dem Überholen wieder rechts vor dem überholten Fahrzeug einreihe, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann daher auch ein geradeaus fahrendes Fahrzeug von einem schneller nachkommenden, zum Zwecke des Linksabbiegens links eingeordneten und nach links einbiegenden Fahrzeuglenker überholt werden, was gegen ein Überholverbot gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 verstößt. Das Wechseln des Fahrstreifens ist jedoch für die Unterscheidung der Begriffe "Überholen" oder "Vorbeifahren" ohne jede Bedeutung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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