Wird das Verbotszeichen "Überholen verboten" gemäß § 52a Z 4a StVO nur auf einer Fahrbahnseite angebracht, so vermag dieses keine Rechtswirkungen zu entfalten, da dies keine dem Gesetz entsprechende Kundmachung ist (das Verbotszeichen ist an beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen).