RS UVS Kärnten 1994/04/18 KUVS-659-660/3/94

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Rechtssatz

Wird das  Verbotszeichen "Überholen verboten" gemäß § 52a Z 4a StVO nur auf einer Fahrbahnseite angebracht, so vermag dieses keine Rechtswirkungen zu entfalten, da dies keine dem Gesetz entsprechende Kundmachung ist (das Verbotszeichen ist an beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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