RS UVS Kärnten 1995/12/22 KUVS-25/1/95

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Veröffentlicht am 22.12.1995
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Rechtssatz

Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges darf neben einem anderen Fahrzeug auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen in die betreffende Fahrtrichtung fahren, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Voraussetzung dafür, daß das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als Überholen gilt, ist einerseits das Vorhandensein von zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und andererseits, daß sich auf diesen beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer Fahrzeugreihe erst dann gesprochen werden kann, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren. Ein zulässiges Nebeneinanderfahren liegt demnach dann nicht vor, wenn ein Verbleib auf der linken Fahrspur mangels entsprechender Weiterführung nicht möglich sein wird und zudem ein rechtzeitiges Einordnen aufgrund des herrschenden Kolonnenverkehrs auf der rechten Fahrspur nicht problemlos erfolgen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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