RS UVS Vorarlberg 1996/02/21 1-0850/95

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der in der Nacht bei einer Überholsicht von 65 m auf einer Straße mit einer Breite von 5,40 m, welche keinen Gehsteig aufweist, ein Überholmanöver durchführt, für welches eine Überholsicht von rund 180 m erforderlich wäre, führt dieses unter Mißachtung des §16 Abs2 litb StVO allein schon wegen der nicht ausreichenden Sicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch.

Schlagworte
Überholen unter besonders gefährlichen Verhältnissen zur Nachtzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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