Ein Fahrzeuglenker, der in der Nacht bei einer Überholsicht von 65 m auf einer Straße mit einer Breite von 5,40 m, welche keinen Gehsteig aufweist, ein Überholmanöver durchführt, für welches eine Überholsicht von rund 180 m erforderlich wäre, führt dieses unter Mißachtung des §16 Abs2 litb StVO allein schon wegen der nicht ausreichenden Sicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch.