Rechtssatz: Die telefonische Anzeige einer Nachbarin wegen Betriebszeitenüberschreitungen eines Betriebes ersetzt keine amtswegigen Ermittlungen und kann keine alleinige Grundlage für ein Straferkenntnis bieten. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 8.10.1997 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 11.4.1996, um 10.12 Uhr, im Gemeindegebiet Buch/Geiseldorf, auf der A 2, in Richtung Graz, bei Kilometer 122,861, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-134 BU (Kombi), die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar besteht nach der Richtlinie des Rates vom 28.03.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (83/189/EWG) grundsätzlich die Verpflichtung, Änderungen des (österreichischen) Maß- und Eichgesetzes dem Notifizierungsverfahren zu unterziehen. Jedoch hat der EuGH in der Vorabentscheidung vom 16.06.1998, RsC- 226/98, die Auffassung vertreten, daß die Nichtmitteilung technischer nationaler Vorschriften (die Nichtdurchführung des Notif... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe veranlaßt, daß vom 20.11.1995 bis 23.11.1995 in Graz, KG Wetzelsdorf, sechs an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 404/3, stockende Birken in jenem Bereich gekappt wurden, der über die Grundgrenze ragte, dabei habe sie von zwei Birken neben der Kappung des Leittriebes auch alle Seitenäste entfernen lassen, sodaß nur mehr der Stamm verblieben sei, was einem Totalschaden bzw. Vernichtung d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 3 Abs 4 Stmk. BaumschutzG schränkt das in § 422 ABGB enthaltene Recht des Grundnachbarn, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden zu reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden oder sonst zu benützen, (nur) insoweit ein, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führen darf. Damit darf der Grundnachbar im Gegensatz zum Eigentümer des auf seinem Grund stockenden geschützten Baumes Maßnahmen ergreifen, die di... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 9.7.1997, GZ.: S 8840/96, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 8.8.1996, um 10.55 Uhr, in Leoben, im Garten des Hauses Winkelfeldstraße Nr. 40, als Tierhalterin von Vögeln, die in der Voliere waren, es unterlassen, dafür zur sorgen, daß die lautstarken Pfeiftöne dieser Vögel nicht in der Umgebung ihres Hauses zu hören gewesen wären (beim Hause Judendorfer Straße Nr. 37 wurden diese Pfeiftöne deu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungebührliche Lärmerregung nach § 1 zweiter Fall Stmk. LGBl 158/75 liegt vor, wenn im dicht verbauten Wohngebiet an einer Hausmauer mindestens acht indische Krähen (Beos) in einer Voliere gehalten werden, da die Beos beim Zusammenhalten mehrerer Tiere verstärkt eine Vielzahl von Lebensäußerungen im Form von Kreischen, Pfeifen und ähnlichen Geräuschen in beträchtlicher Lautstärke von sich geben. Zu dieser Feststellung genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens, weshalb es... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 16 Abs 2 Z 2 FG, BGBl. Nr. 908/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996, zur Last gelegt und hiefür gemäß § 43 Abs 1 Z 3 leg cit eine Geldstrafe von S 3.000,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 300,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber aufs Entschiedendste die im angefochtenen Bescheid angeführten Anrufe. Weiter... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Feststellung einer Übertretung nach § 16 Abs 2 Z 2 FG, betreffend grob belästigende Telefonanrufe, ohne daß sich der (wieder auflegende) Anrufer gemeldet hatte, darf die Rufdatenaufzeichnung nicht herangezogen werden, sondern nur die Fangschaltung. So soll die betreffende Verbotsbestimmung des § 32 FG die mißbräuchliche Verwendung von Vermittlungsdaten verhindern, da die im Zuge eines Verbindungsaufbaues entstehenden Informationen unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.8.1996 um 00.10 Uhr im Gemeindegebiet von 8280 Fürstenfeld auf dem Stadtbergweg vor dem Haus Nr. 8 das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen St 111.693 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sei dabei zu Sturz gekommen. Er habe sich in der Folge am 25.8.1996 gegen 01.00 Uhr im LKH Fürstenfeld im Erstversorgungsraum nach Aufforderung eines besonders geschulten und von d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verweigerung des Alkoholtestes nach § 5 Abs 2 StVO liegt bei medizinischer Unfähigkeit, den Test durchzuführen, auch dann nicht vor, wenn der Test aus einem anderen Grunde, nämlich wegen der angeblichen Ungenauigkeit der Geräte, verweigert wird. So war das aufgrund eines Serienrippenbruches bestehende Unvermögen des Berufungswerbers, genügend Atemluft für ein gültiges Meßergebnis forciert in den Testschlauch zu blasen, bei der Aufforderung nicht bekannt geworden, weil er k... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Obmann des Sportvereins Stallhofen am 12.7.1996 von 23.50 Uhr bis 13.7.1996, 01.30 Uhr, im Festzelt im Bauhof der Marktgemeinde 8152 Stallhofen eine Zeltfestdisco veranstaltet, anläßlich der die Auflage 16 des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden sei, da die Lautstärke für die Nachbarschaft unerträglich war. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 19 Abs 1 des S... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Inhaber der Gewerbeberechtigung zum Verkauf von Grillhendln vorgehalten, diese Tätigkeit nicht am bewilligten Standort als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer diese Gewerbeberechtigung gar nicht besitzenden GesmbH vorgenommen zu haben, stellt dies dem Vorwurf der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO dar (und nicht eine nach § 46 Abs 3 GewO verbotene Ausübung der Gewerbeberechtigung an einer weiteren Betriebsstätte ohne Anzeige). Da der Gewerbeinhab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) am 24 04 1994 um 15 00 Uhr auf der B 10 bei Strkm 67,0 in Fahrtrichtung Zurndorf I) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt; II) die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erheblich überschrit... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat dem Zeugen gegenüber angegeben, er sei damals deshalb vor den Gendarmeriebeamten geflohen, weil er alkoholisiert gewesen sei. Ob eine Person alkoholbeeinträchtigt im Sinne des §5 Abs1 StVO ist, kann aber nach Ansicht des Verwaltungssenates nur anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Aufgrund der erwähnten Angaben des Beschuldigten kann wohl der Schluß gezogen werden, daß der Beschuldigte vor Antritt der gegenständlichen Fahrt Alkohol konsumiert hat, d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 20 Abs2 iVm 99 Abs3 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 09.12.1993 um 22,40 Uhr Ort: Gemeindegebiet von F********* auf der A* (***autobahn) von Strkm **,0 bis **,0 i... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer am Beifahrersitz mitfahrenden Person stellen sich Wahrnehmungen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) anders dar als für die unmittelbar am Verkehrsgeschehen Beteiligten (hier: nachfahrende Gendarmeriebeamte im Dienstkraftfahrzeug). Es ist daher den Aussagen der verkehrsgeschulten Sicherheitsorgane zu folgen. mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn G******** M***** gestützt auf §33 Abs1 Z10 NÖ AWG 1992 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 50,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn M*****, daß er am 9.7.1994 um 14,45 Uhr in T***********, F**************-Wer... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Erstbehörde herangezogene "Beweisregel", wonach der Zeuge unter Wahrheitspflicht stehe und daher naturgemäß seiner Aussage ein höherer Stellenwert beikomme als der des Beschuldigten, der ein Interesse daran habe, nicht bestraft zu werden, ist unzulässig, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß §45 Abs2 AVG darstellt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 26.4.1994 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.2.1993 den Geldspielapparat der Marke Slotking Nr. R1/831 im Gasthaus R. in H. 7 ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 5 a der Stmk. Veranstaltungsgesetzes aufgestellt und betrieben. Hiedurch habe er die Vorschrift des § 5 a Abs 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (im Uneinbri... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Aufstellen bzw. Betreiben eines Spielapparates ohne Vorliegen einer Bewilligung im Sinne des § 5 a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG liegt nicht vor, wenn dieser Geldspielapparat aufgrund eines Defektes von Anfang an nicht funktioniert hatte (im konkreten Fall bestanden keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für eine Funktionstüchtigkeit des Gerätes). Schlagworte Spielapparate aufstellen Betreiber Funktionstüchtigkeit Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 52 a Z 10 a StVO zur Last gelegt. Gemäß § 99 Abs 3 a StVO wurde ein Betrag von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber lediglich vor, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und verstoße im übrigen das Straferkenntnis geg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Person (hier aus Deutschland) vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 103 Abs 2 KFG namhaft gemacht, ist sie verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und solcher Art zumindest konkrete, den Vorfall betreffende Angaben zu machen. Die Behörde konnte daher aufgrund des Untätigbleibens des Berufungswerbers im Hinblick auf den Vorhalt eines bestimmten strafbaren Verhaltens (hier einer Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) den Schluß a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers (Übertretung nach § 2 i.V. mit § 6 Abs 1 Stmk ParkgebG) gilt mangels Mitwirkung an der Wahrheitsfindung als erwiesen, wenn er es beim Einwand, das Fahrzeug zur Tatzeit seinem Konzipienten überlassen zu haben, bewenden läßt und trotz Aufforderung diese Person nicht (ladungsfähig) konkretisiert, keine Bestätigung dieser Person über ihre Lenkereigenschaft vorlegt und auch zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint. S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkereigenschaft eines in Deutschland befindlichen Zulassungsbesitzers (Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) ist erwiesen, wenn (auch) der namhaft gemachte Beifahrer über Anfrage des UVS mitteilt, daß er nicht mehr sagen könne, ob er zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug des Berufungswerbers gelenkt hatte und sich der mit dieser Tatsache konfrontierte Berufungswerber lediglich darauf beruft, daß die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes die Behörde treffe. Da ü... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Betreiber eines Gastgewerbes (Jausenstation) wurde gemäß § 153 i.V.m. § 367 Z 36 GewO 1994 die Nichtbefolgung zweier Auflagen eines konkret bezeichneten Bescheides (nach § 153 Abs 2 GewO 1994) zur Last gelegt, indem 1) das Abwaschwasser nicht gesammelt, ins Tal gebracht und über den Ortskanal entsorgt wurde, sondern am Standort des Betriebes zur Versickerung gebracht worden sei, sowie indem 2) die Schmutzwässer und Fäkalien der Toilettenanlage nicht in dichten Gefäßen gesam... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe zunächst von der rechtskräftigen Verhängung der betreffenden Strafe abhängig. So ist eine Strafverfügung erst mit Zustellung (oder der hier nicht in Betracht kommenden Verkündung) als erlassen anzusehen (VfGH, Slg 7458/1974). Im konkreten Fall bestand kein solcher Nachweis. Die Strafverfügung wurde nämlich nach einem vergeblichen Zustellversuch an einer G... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf die Tätereigenschaft (Lenkereigenschaft) eines in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzers kann geschlossen werden, wenn er seine Lenkereigenschaft im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren (Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht lediglich bestreitet, ohne einen möglichen Lenker zu nennen, und in der Berufung den darin behaupteten Lenker nur mit -H.Matja Zagreb- angibt. Damit hat der (auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesene)... mehr lesen...
Rechtssatz: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, eine schriftliche Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern (VwGH verstärkter Senat vom 4.6.1991, 90/18/0091). Gleiches gilt für eine solche Aufforderung an den Berufungswerber (hier als den in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer, betreffend die Ermittlung des Lenkers). So verlangte die Behörde vom Berufungswerber eine notarielle Beglaubigung, daß er zum Tatzei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Berufungswerber (Zulassungsbesitzer in der BRD, Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO) sich damit verantwortet, daß er zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug geschlafen habe und daher nicht angeben könne, welche der drei von ihm genannten Personen das Fahrzeug gelenkt habe, so ist der Berufungswerber mit diesem Verweis sicherlich nicht seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen. Die Verantwortung des Berufungswerber, es hätte einer dieser drei Personen das Fahrzeug gelenkt, ... mehr lesen...