Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.8.1999 in der Zeit von ca. 07.00 Uhr bis ca. 10.00 Uhr mit seinem Sohn im T, in L, im Forstgut E Schwammerl gesammelt, wobei er gegen 10.00 Uhr von Mag. T-E S auf Höhe eines aufgelassenen Bauernhauses (ehemals vulgo H) mit zwei vollen Körben Schwammerln mit einem geschätzten Gewicht von ca. 25 kg angetroffen worden sei, obwohl bei allen Zufahrten zum Forstgut E Tafeln mit der Aufschrift "Si... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 174 Abs 4 lit b Z 2 ForstG begeht, wer sich unbefugt im Walde Pilze in einer Menge von mehr als 2 Kilogramm pro Tag aneignet. Als angeeignete Pilze muss sich ein Sammler auch jene Pilze zurechnen lassen, die nicht er selbst, sondern sein begleitender Sohn eingesammelt hat, wenn nicht erkennbar ist, dass der Sohn über einen der beiden gefüllten Körbe völlig unabhängig von seinem Vater verfügen konnte. Letzteres ist jedenfalls nicht erkennbar, wenn der Sam... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.6.2000 um 09.10 Uhr in Pürgg-Trautenfels, auf der B 145, Strkm 114,200, in Fahrtrichtung Trautenfels den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen MZ gelenkt, obwohl 1. das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten sei. Ausgenommen von diesem Fahrverbot seien Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des Nachtfahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO (von 22 Uhr bis 5 Uhr) ist nicht schon dann erwiesen, wenn der Lenker des lärmarmen LKW`s bei der Anhaltung um 9.10 Uhr statt der betreffenden Ausnahmebestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV eine längst abgelaufene Bestätigung mitführt. So war ein Lenken während der vorangegangenen Verbotszeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht beweisbar. Außerdem verlangt § 42 Abs 6 StVO die Mitführung der Ausnahmebestätigung nur innerhalb dieses Ve... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn J. vorgeworfen, er habe zumindest seit dem Sommer 2000 ca 1.500 Kubikmeter Klärschlamm-Gemisch, Klärschlamm-Strukturmaterial-Gemisch im Bereich der Gp. 1700 bzw. 1698, beide GB I., gelagert und somit unbefugt Abfälle abgelagert. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs1 litf Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBl Nr 50/1990, idF LGBl Nr 76/1998 (TAWG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von S 25.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.2000, GZ: A 4 - St 299/2000/3010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Strafantrag des Gastgewerbereferates vom 20.4.2000 in Ausübung seines Gastgewerbes in der Betriebsart "Café" am Standort G, zu verantworten, dass, wie anlässlich der Überprüfung in der Nacht vom 14./15.04.2000 festgestellt worden sei, im Lokal ca. 380 Personen anwesend gewesen wären, und dass dadurch die mit ha. Betriebsanlagenbescheiden vom 22.10... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in einem Lokal mit einer Kapazität von etwa 170 Verabreichungsplätzen ca 380 Personen anwesend, ist eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO auch dann erwiesen, wenn im Genehmigungsbescheid nur die Anzahl der Sitzplätze mit "ca 150" beschränkt wurde und die zusätzlichen ca 20 Stehplätze unerwähnt blieben. So lag trotz nicht exakter Umschreibung der Verabreichungsplätze zumindest zum Tatzeitpunkt eine mehr als 100%ige Überschreitu... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 2.11.2000 (2000/4424) in seiner Funktion als Auskunftsperson für Lenkerauskunft des PKW mit dem Kennzeichen aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt - am 26.6.2000 um 13.55 Uhr - am angeführten Tatort - Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf, Ortsgebiet Wilfersdorf, auf der B 65, Strk... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer muss seine Zustimmung nach § 102 Abs 8 KFG, das von ihm übernommene Fahrzeug an Dritte weitergeben zu dürfen, nicht ausdrücklich erteilen, wenn es sich um ein Kanzleifahrzeug handelt, das auch ohne Kenntnis des Zulassungsbesitzers (Rechtsanwalt) jederzeit unter den Kanzleimitgliedern entsprechend den Diensterfordernissen weitergegeben werden darf. In diesem Falle ist eine konkludente Zustimmung des Zulassungsbesitzers für solche Weiterverleihungen anzuneh... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.4.2000, um 21.55 Uhr, in Graz 4, Lendkai Nr 95 den Kombi in Folge eines außergewöhnlichen Erregungszustandes gelenkt. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 1 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 3.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeiti... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges in einem außergewöhnlichen Erregungszustand, der dessen Beherrschung beeinträchtigt, ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Lenker nach der Anhaltung während der Amtshandlung zunehmende Erregung zeigt. Die Feststellung dieser Übertretung setzt Beweisergebnisse voraus, die sich auf den Gemütszustand vor Fahrtantritt bzw während der Fahrt beziehen, also etwa die Feststellungen eines Beifahrers. Auch ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg warf der Berufungswerberin mit Straferkenntnis Folgendes vor: Sie habe als Betreiberin des Bordells "C" in U-F, folgende sieben rumänische Staatsangehörige in folgenden Zeiträumen beschäftigt, ohne dass ihr für die Ausländerinnen Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien und ohne dass für diese Ausländerinnen eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei: 1.) I F N, geb. am 10.07.1980, vom 13.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die stellvertretende Leiterin eines bordellähnlichen Betriebes, der noch ohne Bordellbewilligung bzw Gewerbeberechtigung geführt wird, kann bei nachstehendem Sachverhalt nicht als erwiesene Arbeitgeberin der darin beschäftigten ausländischen Prostituierten bzw Tänzerinnen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG angesehen werden: Die Stellvertreterin erteilte ihre Weisungen offensichtlich (nur) im Auftrag des Betreibers, der als Eigentümer zweier einschlägiger Clublokale selbst den jew... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma M A GmbH zu verantworten, dass am 26.6.1998 im Gasthaus F in V, der Geldspielapparat der Marke Rolling Joker G I 540 TV in Betrieb war, obwohl hiefür keine behördliche Bewilligung vorlag, da diese bereits am 9.6.1998 abgelaufen war. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 a Abs 1 des Steiermärkischen Veranstaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbarkeit der betriebsbereiten Aufstellung eines nicht bewilligten Geldspielapparates nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG setzt voraus, dass der Apparat öffentlich zugänglich ist. Eine öffentliche Zugänglichkeit liegt zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor, wenn der Gastraum, in dem der Spielapparat betrieben wird, zwar während der Öffnungszeiten des Gasthauses für jedermann frei zugänglich ist, jedoch die Kontrolle außerhalb dieser Öffnungszeiten erfolgt und das Lokal (... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 15.3.1999, in der Zeit von 16.58 Uhr bis 17.30 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebuehrenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus A-Strasze ohne gueltigen Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen waere, die Parkgebuehr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen richtig ausgefuellten Parkschein zu entrichten. Er habe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder das Stmk ParkgebG noch die Grazer ParkgebV verbieten das Radieren auf Parkscheinen. Daher reicht es zum Beweise einer Gebührenhinterziehung noch nicht aus, wenn neben der aktuellen Entwertung bloß Hinweise auf Radierungen bestehen, indem einige weitere zur Entwertung vorgesehene Kästchen für Monat, Tag und Stunde durch eine hellere Gestaltung in Erscheinung treten als die übrigen Kästchen. Unzulässig ist erst etwa die Verwendung von Bleistiften als Möglichkeit, Parkschein... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24,05.1999 um 17.45 Uhr in Innsbruck auf der A12 bei km 80,6 in Fahrtrichtung Westen einen näher bezeichneten PKW gelenkt und habe die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten, wodurch er gegen § 52 lita Z10a StVO verstoßen habe, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- verhängt wurde. ... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 20. August 1999 wird Nachfolgendes vorgebracht: Sachverhalt: Die BF ist die Lebensgefährtin von G S, gegen welchen beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verdachtes des Vergehens des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs 1 lit a u b FinStrG sowie wegen des weiteren Verdachtes des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewa... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ungesetzlicher Eingriff nach § 88 Abs 2 SPG in den Schutz der Privatsphäre (Art 8 MRK) liegt vor, wenn von der Exekutive ohne richterlichen Befehl ein Peilsender am PKW einer unbescholtenen Person angebracht wird, um den Standort des Fahrzeuges und die Fahrtroute festzustellen, obwohl gegen diese Person keinerlei Vorerhebungen durchgeführt werden. So waren zum Vorfallszeitpunkt nur gegen den Lebensgefährten Vorerhebungen wegen Verdachtes des gewerbsmäßigen Schmuggels bzw Am... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung richtete die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eine Anfrage um Erteilung der Lenkerauskunft an die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges - d. i. die "*** GmbH". Die auch im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwälte teilten der Bezirkshauptmannschaft daraufhin mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, wer das Fahrzeug damals gelenkt habe, der Geschäftsführer - H... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges eine Gesellschaft mbH, ist das Ersuchen der Behörde um Lenkerauskunft an diese zu richten. Wirkt die Zulassungsbesitzerin an der Feststellung des Lenkers nicht entsprechend mit, kann daraus NICHT der Schluss gezogen werden, dass deswegen der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft mbH der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Bei der Gesellschaft mbH und dem Geschäftsführer handelt es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen W die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten. 2.) Er sei mit Schreiben vom 15.7.... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkeranfragen nach § 103 Abs 2 KFG können auch an einen Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers mittels RSb-Briefsendung zugestellt werden. In diesem Sinne reicht es bei der Nichtbekanntgabe des Lenkers für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus, nur zu behaupten, diese Aufforderung nie erhalten zu haben, und völlig undifferenziert zu bemerken, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuierten, sodass der tatsächliche Übernehmer der Briefsendung unmöglich festzustell... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der Firma H T GesmbH wegen einer Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG (Nichtvorlage von Tachoscheiben des Lenkers I D im Zeitraum von 10.2.1998, 17.25 Uhr bis 13.2.1998, 7.30 Uhr und von 14.2.1998, 00.25 Uhr bis zur Ankunft in Weiz) mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- bestraft. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber den Tatbestand in ob... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch zahlreiche rechtskräftig bestrafte Arbeitszeitüberschreitungen stellen keinen Erschwerungsgrund (keine einschlägigen Vorstrafen) hinsichtlich der Nicht-Übermittlung von Tachoscheiben an das Arbeitsinspektorat dar, zumal die letztgenannte Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG höchstens einen Verdacht, nicht aber einen Beweis für weitere Arbeitszeitüberschreitungen rechtfertigt. Jedoch war bei der Bemessung der Strafe - zu Ungunsten des Arbeitgebers - darauf Bedacht zu nehmen, das... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.9.1998, um 17.21 Uhr, in 8713 St. Stefan ob Leoben, Bezirk Leoben, Steiermark, Österreich, auf der S 36, Murtalschnellstraße, in Richtung St. Michael i.O. fahrend, auf Höhe des Strkm. 4,5, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G-48PGE (Kombi) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Meßtoleranz sei be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber konnte trotz Bestreitung als Lenker angenommen werden, da er als Auskunftspflichtiger von einer Autoverleihfirma unter Beilage des Mietvertrages namhaft gemacht wurde, nach welchem er das Fahrzeug keinem anderen Lenker überlassen durfte, und da er sich, obwohl bereits von der Erstbehörde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, nicht die Mühe gemacht hatte, einen seiner (behaupteten) Mitfahrer als tatzeitlichen Lenker zu eruieren bzw. das behauptete Fehlen sei... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 15.9.1997 um 9.07 Uhr in Wien, A-Platz/H-straße das KFZ mit dem Kennzeichen W-21 gelenkt und haben das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs 5 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: S 1.500,--, Ersatzfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Es besteht nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kein Satz der allgemeinen Lebenserfahrung dahingehend, daß Angehörige bestimmter Berufsgruppen (hier ein langjährig in Verkehrsangelegenheiten tätiger RA) aufgrund eines berufsbedingt gesteigerten Problembewußtseins Übertretungen nach § 38 Abs 5 StVO nicht begehen. mehr lesen...