Die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers (Übertretung nach § 2 i.V. mit § 6 Abs 1 Stmk ParkgebG) gilt mangels Mitwirkung an der Wahrheitsfindung als erwiesen, wenn er es beim Einwand, das Fahrzeug zur Tatzeit seinem Konzipienten überlassen zu haben, bewenden läßt und trotz Aufforderung diese Person nicht (ladungsfähig) konkretisiert, keine Bestätigung dieser Person über ihre Lenkereigenschaft vorlegt und auch zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint.