RS UVS Steiermark 1995/07/18 30.14-12/95

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, eine schriftliche Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern (VwGH verstärkter Senat vom 4.6.1991, 90/18/0091). Gleiches gilt für eine solche Aufforderung an den Berufungswerber (hier als den in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer, betreffend die Ermittlung des Lenkers). So verlangte die Behörde vom Berufungswerber eine notarielle Beglaubigung, daß er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hatte, weil er sich nachweislich woanders aufgehalten habe, ohne darauf einzugehen, warum die schriftliche Bestätigung seines Entlastungszeugen (hier des Sohnes), wonach dieser selbst der Lenker gewesen sei; nicht anerkannt werde. Ist der Zulassungsbesitzer wie hier durch die Veranlassung dieser Bestätigung grundsätzlich dazu bereit, sein Vorbringen (die Bestreitung seiner Lenkereigenschaft) glaubhaft zu machen, reichen aber dessen Vorlagen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu (anderen) zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüberhinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde somit den Versuch unternehmen müssen, mit diesem (in Kroatien wohnhaften) Entlastungszeugen in Verbindung zu treten. Erst bei Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen hätte sie auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers im Verfahren zurückgreifen und somit weitere Entlastungsbeweise fordern können. Erst wenn es der Zulassungsbesitzer grundlos verweigert, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinne zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe, ein sich im Ausland befindlicher Lenker habe das beanstandete Fahrzeug gelenkt, als unrichtig zu qualifizieren.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Lenkererhebung ausländischer Lenker ausländischer Zeuge Beglaubigung Beweiswürdigung Beweismittel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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