TE UVS Niederösterreich 1996/01/22 Senat-BN-94-126

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn G******** M***** gestützt auf §33 Abs1 Z10 NÖ AWG 1992 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 50,-- ausgesprochen.

 

Angelastet wurde Herrn M*****, daß er am 9.7.1994 um 14,45 Uhr in T***********, F**************-Wertstoffinsel, zwei Plastiktaschen gefüllt mit Hausmüll-Styroportassen, mehrere Tetrapackungen, leere Kunststoffflaschen und diverser anderer Müll widerrechtlich abgelagert habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen worden sei.

 

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am 10. Jänner 1996 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Andreas Hemmer erfolgte. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Am 9. Juli 1994 gegen 14,45 Uhr hat der nunmehrige Berufungswerber in T*********** bei der in der F************** befindlichen Wertstoffinsel Altpapier, Dosen und Altglas in die dort hiefür vorgesehenen Container gegeben. Der Berufungswerber fuhr zu dieser Wertstoffinsel mit einem weiß lackierten Kastenwagen mit dem Kennzeichen "*-****N". Es handelte sich dabei um ein Fahrzeug, das dem Berufungswerber von seinem Dienstgeber als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.

 

Dieses Fahrzeug wurde weder kurz vor noch kurz nach dem angelasteten Tatzeitpunkt von einer anderen Person als dem Berufungswerber gelenkt.

 

Die Müllabfuhr am Wohnsitz des Berufungswerbers erfolgt in der Form, daß der Hausmüll in eine eigene Mülltonne gegeben wird, die einmal pro Monat entleert wird. Die Abgaben für diese Müllentsorgung stellen einen Fixbetrag dar, im Falle eines geringeren Müllanfalles werden diese Abgaben nicht reduziert. Verpackungsmaterial, Styropor und sonstiger Kunststoff wird hingegen in speziell den Bewohnern zugesendeten Säcken bereitgehalten, die 11 x pro Jahr abgeholt werden. Eine gesonderte Abgabe für diese Säcke besteht nicht.

 

Ob der Berufungswerber am 9.7.1994 um 14,45 Uhr bei der genannten Wertstoffinsel auch zwei Plastiktaschen mit Hausmüll, Styroportassen udgl abgelagert hat, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

 

Dieser Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

 

Der gesamte festgestellte Sachverhalt - mit Ausnahme der Frage, ob der Beschuldigte die im Spruch des Straferkenntnisses erwähnten zwei Plastiktaschen abgelagert hat - ist unbestritten und bedarf es daher diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen.

 

Hinsichtlich der fraglichen Ablagerung von zwei Plastiktaschen verhält es sich so, daß der einvernommene Zeuge durchaus einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Seine Angaben sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei.

 

Es muß aber auch festgestellt werden, daß die Angaben des Berufungswerbers durchaus glaubwürdig waren und stellte der Berufungswerber zu Recht die Frage, warum er die ihm angelastete Übertretung hätte begehen sollen. Schließlich würde der an seinem Wohnort anfallende Müll von seinem Wohnort abgeholt bzw entsorgt, die vorgeschriebenen Abgaben stellten einen Fixbetrag dar, durch eine illegale Deponierung würde er sich keinerlei Kosten ersparen, er hätte sogar mehr Arbeit durch den Transport des Mülls zu der illegalen Entsorgungsstelle.

 

Diese Überlegungen des Berufungswerbers erscheinen durchaus stichhaltig und gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen in gleichem Maße glaubwürdig sind, weshalb im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten entschieden werden muß. Die von der Erstbehörde herangezogene "Beweisregel", wonach der Zeuge unter Wahrheitspflicht stehe und daher naturgemäß seiner Aussage ein höherer Stellenwert beikomme als der des Beschuldigten, der ein Interesse daran habe, nicht bestraft zu werden, ist unzulässig, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß §45 Abs2 AVG darstellt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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