TE UVS Steiermark 1998/09/03 30.11-90/97

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Mag. Dr. Andreas N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 8.10.1997, GZ.: 15.1 1996/3133, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 8.10.1997 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 11.4.1996, um 10.12 Uhr, im Gemeindegebiet Buch/Geiseldorf, auf der A 2, in Richtung Graz, bei Kilometer 122,861, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-134 BU (Kombi), die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten.

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. In seiner 13-seitigen Berufungsschrift machte er Verfahrensmängel (unzureichende Begründung des Bescheides, fehlende bzw. keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen, unschlüssige Beweiswürdigung, unzureichendes Ermittlungsverfahren sowie die Nichtaufnahme beantragter Beweise) sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit (Verfolgungsverjährung, Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen, Vorliegen eines Putativ-Nostandes) geltend. Auf die einzelnen Einwendungen wird im Zuge des Berufungsbescheides noch näher eingegangen. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg infolge Vorliegens von Rechtswidrigkeit sowohl in verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Hinsicht aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führte am 10.12.1997 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durch, an der der Berufungswerber sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber der Gendarmeriebeamte Rev. Insp. Wolfgang W als Zeuge einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde vertagt und am 20.1.1998 in Anwesenheit des Berufungswerbers mit der Einvernahme des Gendarmeriebeamten Rev. Insp. Karl St fortgesetzt. Nach einer neuerlichen Vertagung fand am 31.8.1998 die zweite Fortsetzungsverhandlung statt, in deren Verlauf die Verhandlung schließlich geschlossen wurde.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgender Sach- und Rechtslage aus:

1.) Feststellungen:

Am Vormittag des 11.4.1996 führten die beiden Gendarmeriebeamten Rev. Insp. W und Rev. Insp. St auf der A 2, im Gemeindegebiet Buch/Geiseldorf, im Bezirk Hartberg, Geschwindigkeitsmessungen durch. Ihr genauer Standort war bei Kilometer 123,320, wobei sie die Fahrzeuge beobachteten, die sich aus Richtung Wien dem Standort der Beamten näherten und in Richtung Graz weiterfuhren. Vom Standort der Beamten aus betrug die Sichtweite in Richtung der sich nähernden Fahrzeuge ca. 750 Meter, wobei es in diesem Bereich 550 bis 600 Meter geradeaus geht und dann eine Linkskurve beginnt. Die beiden Gendarmeriebeamten wechselten sich bei den Geschwindigkeitsmessungen ab, wobei sie das Lasermeßgerät LTI

20.20 TS/KM-E, mit der Nummer: 4454, verwendeten. Der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser war auf einem Dreibeinstativ aufgestellt. Zuletzt war der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser am 31.1.1996 geeicht worden und lief die gesetzliche Nacheichfrist bis 31.12.1999.

Um 10.15 Uhr näherte sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug der Marke BMW 518 Touring, mit dem Kennzeichen W- 134 BU, dem Standort der beiden Gendarmeriebeamten. Zu diesem Zeitpunkt bediente Rev. Insp. W das Lasergerät. Aus einer Entfernung von 459 Metern maß Rev. Insp. W die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit 189 km/h. Dabei befand sich der Berufungswerber - aus Sicht der Gendarmeriebeamten - auf dem zweiten, das heißt rechten der beiden Fahrstreifen. Unmittelbar hinter dem Berufungswerber befand sich kein Fahrzeug. Beim Meßvorgang gab es keine Probleme. Rev. Insp. W las den Meßwert vom Display ab und konnte durch einen Knopfdruck die Entfernung des gemessenen Fahrzeuges des Berufungswerbers mit 459 Metern feststellen. Nachdem dem Berufungswerber Anhaltezeichen gegeben wurden, hielt der Berufungswerber sein Fahrzeug nach dem Standort der Gendarmeriebeamten an. Der Berufungswerber wollte zunächst ein Organmandat bezahlen, doch kam dies auf Grund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. Rev. Insp. W teilte dem Berufungswerber auch den Wert der gemessenen Geschwindigkeit mit 189 km/h mit. Der Berufungswerber rechtfertigte sich damit, daß er einen dringenden Termin in Graz habe.

2.) Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung Außenstelle Hartberg, vom 11.4.1996 sowie auf die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten Rev. Insp. W und Rev. Insp. St vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark. Bei den beiden Gendarmeriebeamten handelt es sich um besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht. Sie machten bei ihrer Einvernahme einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck. Rev. Insp. W führt bereits seit 1992 regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen mit Lasergeräten durch und sind ihm die Bedienungsvorschriften vollständig vertraut. Die Berufungsbehörde kommt daher zur Auffassung, daß der Meßvorgang von Rev. Insp. W ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

2.1. Der Berufungswerber schilderte den Vorfall aus seiner Sicht so, daß er etwa vor der Kilometermarke 119 in Fahrtrichtung Graz mit der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem zweiten (linken) Fahrstreifen gefahren sei. Dabei habe er sich einem auf dem ersten Fahrstreifen sich fortbewegenden Pulk zahlreicher, in einem geringen Abstand fahrender, PKWs und LKWs genähert. Als er etwa auf der Höhe des zweiten Fahrzeuges dieses Pulks auf der linken Fahrbahn mit unwesentlich höherer Geschwindigkeit als der Pulk vorbeigefahren sei, sei in seinem Rückspiegel ein PKW aufgetaucht und habe sich seinem Fahrzeug mit relativ weit höherer Geschwindigkeit als die von ihm gewählte genähert. Zusätzlich habe der Fahrer dieses Wagens zunächst mehrfach und in weiterer Folge mehrmals pro Sekunde dessen Lichthupe betätigt, sodaß er annehmen habe müssen, daß ein außerordentlicher, besorgniserregender Grund für das Verhalten dieses Fahrers vorgelegen habe. Auf Grund des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen des auf der rechten Fahrbahn fahrenden Pulks sei es ihm nicht möglich gewesen, die Geschwindigkeit zu verlangsamen und ohne große Gefahr einen Fahrbahnwechsel durchzuführen. Deshalb habe er zunächst geringfügig beschleunigt und nachdem schließlich die Lichthupe des hinter ihm fahrenden Wagen ständig betätigt worden sei (der Fahrer mit vollen Lichtern in seinen Rückspiegel geblendet habe), habe er sein Kraftfahrzeug weiter beschleunigt. Auch die im Pulk auf der rechten Fahrbahn weiter vorne fahrenden Fahrzeuge hätten keinen, einen Fahrbahnwechsel auf die rechte Fahrbahn ohne erhebliche Gefahr erlaubenden Mindestabstand eingehalten. Erst als das Wacheorgan in einer Entfernung von rund 600 Metern vor dem ersten Wagen des auf der rechten Fahrbahn fahrenden Pulks das Haltezeichen gegeben habe, habe dieser die Geschwindigkeit verlangsamt, sodaß ein Wechsel auf die rechte Fahrbahn und in weiterer Folge ein Anhalten möglich gewesen sei. Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark präzisierte der Berufungswerber erstmals sein Vorbringen dahingehend, daß von hinten ein "blauer Volvo Kombi mit italienischem Kennzeichen" gekommen sei und unbedingt vorfahren habe wollen.

Demgegenüber steht die Aussage des Meßbeamten Rev. Insp. W, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht angab, daß sich unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers kein weiteres Fahrzeug auf diesem Fahrstreifen befunden habe.

Die Angaben des Berufungswerbers erscheinen der Berufungsbehörde aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Berufungswerber spricht davon, daß die Gendarmeriebeamten Anhaltezeichen aus einer Entfernung von 600 Metern gegeben hätten. Dies erscheint nicht glaubwürdig, da die Messung erst aus einer Entfernung von 459 Metern durchgeführt wurde und erst danach auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung Anhaltezeichen gegeben wurden. Der Berufungswerber wandte in seiner Stellungnahme vom 3.6.1996, die er anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich zu seiner Verantwortung erklärte, ein, daß die Geschwindigkeitsmessung nicht an einem geraden Straßenstück erfolgt sei, sohin das Straßenstück innerhalb der Entfernung, in der gemessen wurde, einen Krümmungsradius von mehr als 260 Metern aufweise. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Autobahnmeisterei Ilz ein Bauplan des gegenständlichen Autobahnstückes angefordert. Dem Bauplan angeschlossen ist eine Aufstellung über die Differenz zwischen (damaligen) Baukilometern und (nunmehrigen) Autobahnkilometern. Aus den Bauplänen ersieht man, daß die Autobahn zwischen Baukilometer 129,448 bis 129,907 (das entspricht Autobahnkilometern 122,861 bis 123,320) geradeaus verläuft. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten. Der Berufungswerber gab bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren umfangreiche Stellungnahmen ab, erwähnte aber erst bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß es sich bei dem ihn nötigen

Kennzeichen gehandelt habe. Warum der Berufungswerber dies nicht schon vorher in einer seiner umfangreichen Stellungnahmen vorbrachte und sich nach relativ langer Zeit an die Farbe und Type des Fahrzeuges erinnern konnte, ist nicht nachvollziehbar. Aus all diesen Gründen ist die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei von einem hinter ihm fahrenden PKW-Lenker genötigt worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, als Schutzbehauptung anzusehen.

2.2. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde das Meßprotokoll über die Geschwindigkeitsmessungen vom 11.4.1996, welches vom damaligen Einsatzleiter Rev. Insp. St stammt, vorgelegt. In diesem Meßprotokoll ist von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät LTI 20/20 TS/KM Nr. 4454,

Zulassungszahl: 41015/91, gültige Eichung bis Ende 1995 die Rede. Die beiden Gendarmeriebeamten Rev. Insp. W und Rev. Insp. St gaben übereinstimmend an, daß alte Meßprotokollformulare noch aufgebraucht wurden, jedoch die alte Typenbezeichnung des Geschwindigkeitsmeßgerätes nicht ausgebessert wurde. Rev. Insp. St gab ferner an, daß bereits im Jahre 1995 sämtliche Lasergeräte der Type LTI 20/20 TS/KM auf solche der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E umgerüstet worden seien und daß die alten Gerätetypen seit 1996 nicht mehr in Verwendung gestanden seien. Auf Grund dieses Umstandes ist es für die Berufungsbehörde erwiesen, daß am 11.4.1996 sicherlich nicht mit dem Lasergerät, welches am Kopf des Meßprotokolles aufscheint, die Messung durchgeführt wurde. Zum Tatzeitpunkt gab es auf der Dienststelle zwei Lasergeräte, beide der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, und zwar mit den Nummern: 7615 bzw. 4454. Der Eichschein für den Geschwindigkeitsmesser mit der Fertigungsnummer 7615 wurde bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt. Dieses Meßgerät wurde am 17.3.1995 geeicht und läuft die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1998 ab. Im Berufungsverfahren wurde schließlich der Eichschein für das Meßgerät mit der Fertigungsnummer 4454 vorgelegt. Dieses wurde am 31.1.1996 letztmalig geeicht und läuft die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1999 ab. Rev. Insp. W legte im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren den Eichschein für den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser mit der Fertigungsnummer 7615 vor, da er der Meinung war, daß dieses Gerät bei den Geschwindigkeitsmessungen am 11.4.1996 vom damaligen Einsatzleiter Rev. Insp. St mitgenommen und in weiterer Folge verwendet wurde. Im Berufungsverfahren stellte sich bei der Einvernahme des damaligen Einsatzleiters Rev. Insp. St heraus, daß er an diesem Tag das Lasergerät mit der Fertigungsnummer 4454 genommen hat und mit diesem Gerät die Messungen durchgeführt wurden. Die späte Klärung der Frage, welches der beiden Geschwindigkeitsmeßgeräte am 11.4.1996 tatsächlich verwendet wurde, liegt sicherlich auch darin begründet, daß der Einsatzleiter Rev. Insp. St im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht einvernommen wurde. Diese Einvernahme wurde im nunmehrigen Berufungsverfahren nachgeholt und konnte somit geklärt werden, daß tatsächlich das Lasergerät mit der Fertigungsnummer 4454 verwendet wurde.

2.3. Der Berufungswerber wirft den Gendarmeriebeamten auch vor, daß gegen die Verwendungsbestimmungen des Lasermeßgerätes verstoßen worden sei. Diesbezüglich bringt der Berufungswerber vor, daß das gegenständlich eingesetzte Meßgerät auf Grund der Herstellerangaben bloß auf eine Entfernung von maximal 400 Meter zugelassen sei. Dabei stützt er sich auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20.7.1995, GZ.: UVS 30.9-179/94-12 (ZVR 1996, 308). Der Berufungswerber übersieht dabei, daß es im angesprochenen Fall um ein Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM ging, im gegenständlichen Fall aber um ein Meßgerät der aufgerüsteten Bauart LTI 20.20 TS/KM-E. Aus den eingeholten Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ist unter Punkt 2.6 ersichtlich, daß Fahrzeuggeschwindigkeiten in einer Entfernung zwischen 30 Meter und 500 Meter vom Laser-VKGM gemessen werden können. Bei Messungen außerhalb dieses Entfernungsbereiches wird automatisch über und unter dem Vorzeichen vor dem Geschwindigkeitswert ein liegender Balken angezeigt. Der PKW des Berufungswerbers wurde aus einer Entfernung von 459 Metern gemessen und ist es daher unerklärlich, warum im gegenständlichen Fall mit dem Meßgerät über den zulässigen Meßbereich hinaus gemessen worden sein soll. Den Verwendungsbestimmungen ist auch zu entnehmen, daß der Laser-VKGM bevorzugt von der eigenen Batterie versorgt werden soll. Die Batterie darf während der Messungen nicht gepuffert werden, auch dürfen an ihr nicht gleichzeitig andere Geräte, wie zum Beispiel Funkgeräte, betrieben werden. Wird der Laser-VKGM an der Starterbatterie des Streifenfahrzeuges betrieben, so ist der Motor des Streifenfahrzeuges während der Messungen unbedingt abzustellen. Der Meßbeamte Rev. Insp. W gab als Zeuge an, daß für die Bedienung des Lasergerätes eine eigene Batterie verwendet worden sei, die am Boden gestanden sei. Das Lasergerät sei nicht an der Starterbatterie des Fahrzeuges angeschlossen gewesen. Somit gehen die vom Berufungswerber diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen ins Leere. Wenn der Berufungswerber vorbringt, daß während des gesamten Meßvorganges keine Kontrollen durchgeführt worden seien, so ist auf den Inhalt des Meßprotokolles vom 11.4.1996 zu verweisen. Darin ist vermerkt, daß Gerätefunktionskontrollen um

9.49 Uhr und 10.19 Uhr durchgeführt wurden. Wenn auch die (richtige) Gerätenummer des verwendeten Lasermeßgerätes im Meßprotokoll nicht vermerkt ist, so hegt die Berufungsbehörde keine Zweifel daran, daß die vom Einsatzleiter Rev. Insp. St im Meßprotokoll getätigen Eintragungen richtig sind. Der Berufungswerber bringt weiters vor, daß eine Fehlmessung vorliege, da die Fensterflächen anvisiert worden seien. Abgesehen davon, daß es sich diesbezüglich um eine reine Vermutung des Berufungswerbers handelt, gab der Meßbeamte Rev. Insp. W glaubwürdig an, daß bei Meßvorgängen unter die Kühler- bzw. auf die Motorfläche gezielt werde. Zum Einwand des Berufungswerbers, daß das Auge nach einer gewissen Zeit ermüde und daß es daher zu Fehlmessungen gekommen sein könne, ist auf die Angaben der beiden Gendarmeriebeamten zu verweisen, wonach sich beide im Zuge der Geschwindigkeitsmessungen abgewechselt haben, sodaß der vom Berufungswerber vorgebrachte Fehlmessungsgrund von vornherein ausscheidet.

2.4. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren brachte der Berufungswerber vor, daß ihm bei seiner Anhaltung ein Geschwindigkeitswert von 181 km/h bekanntgegeben worden sei. Demgegenüber gab Rev. Insp. W als Zeuge vernommen an, daß er zum Fahrzeug des Berufungswerbers gegangen sei und diesem zur Kenntnis gebracht habe, daß die Messung einen Wert von 189 km/h ergeben habe. Im Zuge seiner eigenen Einvernahme schränkte der Berufungswerber diesbezüglich aber ein, daß er 181 im Ohr gehabt habe, aber nicht ausschließen könne, daß es vielleicht doch 189 km/h gelautet habe. Beweiswürdigend folgt die Berufungsbehörde den Angaben des Meßbeamten Rev. Insp. W, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund Rev. Insp. W einen anderen als den angezeigten Wert dem Berufungswerber bekanntgeben hätte sollen. Ferner wird auch der Aussage von Rev. Insp. W dahingehend gefolgt, daß der Berufungswerber die gemessene Geschwindigkeit am Display nicht sehen habe wollen. Der Berufungswerber bestreitet dies zwar und bringt vor, daß er dieses Begehren sehr wohl gestellt habe, es verwundert in diesem Zusammenhang aber, daß der Berufungswerber dann nicht ausgestiegen ist und zu dem in einiger Entfernung auf einem Stativ stehenden Verkehrsmeßgerät hingegangen und nachgeschaut hat. Die Feststellung, daß sich der Berufungswerber mit einem dringenden Termin in Graz gerechtfertigt hat, basiert ebenfalls auf der Aussage von Rev. Insp. W. Befremdend wirkt in diesem Zusammenhang die Aussage des Berufungswerbers, der angab, daß er den Beamten pflanzen habe wollen und ihm daher gesagt habe, daß er vor 30 Minuten in Graz hätte sein müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im Tatortbereich bestand zum Tatzeitpunkt die auf Autobahnen generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde von Rev. Insp. W mit einer Geschwindigkeit von 189 km/h gemessen. Entsprechend den Bedienungsrichtlinien wurden von diesem Wert 3 % des Meßwertes abgezogen und somit eine Geschwindigkeit von 183 km/h zur Anzeige gebracht.

3.1. Der Berufungswerber bringt vor, daß erstmals am 5.11.1996 im Zuge der Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Rechtshilfeweg hervorgegangen sei, daß die gemessene Geschwindigkeit 189 km/h betragen hätte und nicht wie seitens des Organes ihm mitgeteilt 181 km/h, woraus in weiterer Folge ein unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlergrenzenbereiches gerundeter Wert von tatsächlich 176 km/h abzuleiten sei. Zu diesem Zeitpunkt (5.11.1996) sei der Tatvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitshöhe erstmals zu seinen Ungunsten konkretisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits Verfolgungsverjährung (Beginn des Fristenlaufes mit 11.4.1996) eingetreten. Dieses Vorbringen ist bereits vom Ansatz her verfehlt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 24.10.1986, 86/18/0205; 24.5.1989, 89/02/0009; 27.9.1989, 89/02/0129; 5.6.1991, 91/18/0055 u.v.a.). Außerdem wurde dem Berufungswerber von Anfang an, nämlich bereits mit Strafverfügung vom 29.4.1996, vorgeworfen, daß er die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Weiters bringt der Berufungswerber vor, daß Verfolgungsverjährung auch deshalb eingetreten sei, weil mit Strafverfügung vom 29.4.1996 auf Grund der Bestimmung des § 99 Abs 3 a StVO eine Geldstrafe verhängt worden sei. Damit sei aber eine Bestrafung auf Grund einer nicht vorhandenen Norm erfolgt.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (vgl. VwGH 25.6.1986, 84/03/0240; 12.5.1989, 87/17/0152). Sinn und Zweck einer Verfolgungshandlung ist es somit, daß einem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein bestimmter Tatvorwurf vorgehalten wird, nicht aber die (richtige) Strafbestimmung. Würde man die Rechtsmeinung des Berufungswerbers konsequent weiterverfolgen, so würde dies bedeuten, daß taugliche rechtzeitige Verfolgungshandlungen nur solche wären, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Bestrafung vorsehen und somit eine Strafbestimmung aufweisen müssen. Ein solches Vorgehen ist dem VStG fremd. Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis die Strafbestimmung richtig angeführt, sodaß eine diesbezügliche Richtigstellung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark nicht erforderlich ist.

3.2. Der Berufungswerber ist der Meinung, daß das gegenständliche Straferkenntnis dem Gemeinschaftsrecht der EU widerspricht. Diesbezüglich bringt er vor, daß in Durchführung der Richtlinie 83/189 in der Fassung 94/10 das Notifikationsgesetz (NotifG, BGBl. Nr. 180/1996) erlassen worden sei. Auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes müsse ein Informationsverfahren auf dem Gebiet technischer Vorschriften durchgeführt werden. Als solche kämen Spezifikationen in Betracht, die in einem Schriftstück enthalten seien und die Merkmale für ein Erzeugnis vorschreiben sowie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, Prüfungen und Prüfverfahren und anderes mehr. Als solche Vorschriften seien jene des Maß- und Eichgesetzes zu qualifizieren; eine Notifikation in dieser Hinsicht sei jedoch nicht vorgenommen worden. Der EuGH habe mit seinem Urteil vom 30.4.1996, RsC- 1994/94, die Unanwendbarkeit nicht notifizierter technischer Vorschriften in mitgliedsstaatlichen Gesetzen/Verordnungen festgestellt. Daraus folge, daß die konkreten Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes auf Grund derer der Eichschein erlassen werde, unanwendbar seien; in weiterer Folge sei auch der auf Grund dieser unanwendbaren Bestimmungen ergangene Eichschein rechtsgrundlos und die Zugrundelegung eines Meßergebnisses für ein Straferkenntnis rechtswidrig. Dies umsomehr, als die Richtlinie 83/189 in der Fassung 94/10 hinreichend konkretisiert sei und bereits vor Erlassung des Notifikationsgesetzes unmittelbar anwendbar gewesen sei. Dieses Vorbringen ergänzte der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung und brachte vor, daß mit den Beitritt Österreichs zum EWR per 1.1.1994 gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich des Aquis zum unmittelbar anwendbaren Recht in Österreich geworden seien. In eventu brachte der Berufungswerber vor, daß die Änderung des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 636/1994 eine wesentliche Änderung darstelle und diese hätte notifiziert werden müssen. Außerdem stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 EG-V zu näher formulierten Fragen.

Die Richtlinie des Rates vom 28.3.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (83/189/EWG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten ihr von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen. Die Kommission und die Mitgliedsstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahmen vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden. Im EuGH-Urteil Security International, RsC-194/94, Slg. 1996, I-2201, hat der Gerichtshof die Unanwendbarkeit von Vorschriften, die unter Verletzung der Notifikationsrichtlinie 83/189/EWG entstanden sind, betont. In weiterer Folge stand die Frage im Raum, ob die These der Unanwendbarkeit einer nicht oder unzureichend notifizierten technischen Vorschriften als "absolut" zu betrachten ist. Da der Zweck der Richtlinie 83/189/EWG in der Verhinderung oder zumindest Verringerung des Risikos der Errichtung von Handelshindernissen liegt, wurde diese These der Unanwendbarkeit genau für den Fall geschaffen, daß die in Frage stehenden nationalen Rechtsakte den freien Warenverkehr übergebührend beeinträchtigen.

Dem EuGH wurde im letzten Jahr folgender Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt (RsC-226/97, Strafverfahren gegen Johannes M L): Im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens in den Niederlanden machte der Angeklagte geltend, die nationalen Vorschriften zur Zulassung von Atemtestgeräten (ein solches Gerät war offenbar verwendet worden) seien nicht notifiziert worden. Dem EuGH wurde nun die Frage gestellt, ob ein Angeklagter im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens die Unanwendbarkeit einer nicht notifizierten Vorschrift geltend machen könne. In seinem Urteil vom 16.6.1998 vertrat der EuGH die Auffassung, daß, wenn technische Vorschriften nicht mitgeteilt werden, dies zwar einen Verfahrensfehler bei ihrem Erlaß darstelle, sodaß sie nicht anwendbar seien, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht konformen Produkts behindern; aber diese Unterlassung habe nicht zur Folge, daß jede Verwendung eines Produktes rechtswidrig sei, das mit den ihnen nicht mitgeteilten Vorschriften konform sei. Die behördliche Verwendung des Produkts könne also in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu einer Beschränkung des Handels führen, die hätte vermieden werden können, wenn das Mitteilungsverfahren eingehalten worden wäre. Die Mißachtung der an der Richtlinie festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkometer mitzuteilen, habe nicht zur Folge, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen werde, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden könne. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß auch wenn grundsätzlich die Verpflichtung bestanden hätte, Änderungen des Maß- und Eichgesetzes dem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, sich der Berufungswerber nicht mit Erfolg darauf berufen kann, daß die nicht notifizierte Vorschrift und in letzter Konsequenz das gewonnene Beweisergebnis durch die Lasermessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Aus diesem Grund sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten, da sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage bereits in der eben zitierten Entscheidung befaßt hat.

3.3. Der Berufungswerber macht einen Putativnotstand geltend. Abgesehen davon, daß die Schilderung des Vorfalles aus der Sicht des Berufungswerbers (und damit das Vorliegen eines Notstandes) als Schutzbehauptung angesehen wird, führt der Berufungswerber selbst aus, daß der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß der Umstand, daß ein Beschuldigter das knappe Nachfahren als äußerst unangenehme Belästigung, Nötigung und Beeinträchtigung seiner Freiheit empfunden habe, nicht ausreiche, um beim Beschuldigten für die vorliegende Tat einen Schuldausschließungsgrund annehmen zu können (vgl. VwGH 28.3.1990, 89/03/0261; 29.9.1993, 93/03/0199).

3.4. Der Berufungswerber führt aus, daß es ihm in dieser Situation und der damit verbundenen notwendigen aufmerksamsten Beobachtung des Straßenverkehrs nicht möglich gewesen sei, den Tachometer abzulesen. Der unterlassene Blick auf den Tachometer sei aber im konkreten Zusammenhang subjektiv nicht vorwerfbar. Diesbezüglich verwies der Berufungswerber auf eine Entscheidung in der ZVR 1980/136. Sieht man sich den Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, genauer an, so wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (55 km/h statt erlaubter 50 km/h), die nur durch Ablesen des Tachometers erkennbar war, begangen zu haben. Hier gelangte das OLG Wien in seiner Entscheidung vom 31.7.1979, 22 Bs 199/79, zur Auffassung, daß die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung dem Kraftfahrer unter Umständen subjektiv nicht vorwerfbar sei, da bei Annäherung an eine Kreuzung und der damit verbundenen notwendigen aufmerksamen Beobachtung des Straßenverkehrs dem Fahrer das Unterlassen eines Blickes auf den Tachometer nicht vorgeworfen werden kann. Bereits ein Vergleich der Sachverhalte zeigt, daß der Sachverhalt der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung nicht im geringsten mit jener im gegenständlichen Fall vergleichbar ist. Weder überschritt der Berufungswerber nur geringfügig die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch näherte er sich einer Kreuzung. Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber am 11.4.1996, um 10.12 Uhr, auf der A 2, bei Straßenkilometer 122,861, in Fahrtrichtung Graz, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten hat.

Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist, ging die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen (hier um 53 km/h) wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil eine derart erhöhte Geschwindigkeit immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellt. Daher wurde der Schutzzweck massiv verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend war - wie bereits die belangte Behörde ausführte - das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten, Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber brachte in der Berufung vor, daß als Milderungsgrund nicht sein bisheriges Wohlverhalten (seit 11.4.1996) und seine Unbescholtenheit berücksichtigt worden seien. Bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindet sich ein Auszug der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, über verwaltungs-strafrechtliche Vormerkungen des Berufungswerbers. Darin sind zwei Übertretungen nach der StVO aus dem Jahre 1994 vermerkt. Der Berufungswerber übersieht, daß nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt (vgl. VwGH 21.9.1995, 94/09/0395). Daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund. Ebenso keinen Milderungsgrund stellt es dar, wenn sich der Berufungswerber seit einiger Zeit "wohlverhalten" hat.

Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten. Eine derartig hohe Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht bloß auf einem Versehen (z.B.: durch Nichtbeachten des Tachometers) beruhen, sodaß das Verschulden als nicht nur geringfügig angesehen werden kann. Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO bis zu S 10.000,--.

Hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse gab der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.1997 an, daß er Rechtsanwalt sei, Kanzleieröffnung am 18.9.1997 gewesen sei und er derzeit kein geregeltes Einkommen aus der Kanzlei beziehe. Er habe zwei Lehraufträge an der Universität mit einem monatlichen Einkommen von rund S 8.000,--. Steuerverbindlichkeiten für die Jahre 1996 und 1997 würden in voraussichtlicher Höhe von S 50.000,-- bis S 60.000,-- anfallen. An Vermögen habe er einen gebrauchten PKW, Baujahr 1994, im Wert von ca. S 150.000,--. Sorgepflichten habe er für seine Ehefrau und ein Kind. Bei der Fortsetzungsverhandlung am 31.8.1998 gab der Berufungswerber ergänzend an, daß er ab 1.9.1998 in eine Kanzleipartnerschaft eintrete und sein zukünftiges Einkommen nicht angeben könne. Aus seinen Lehraufträgen für die Universität beziehe er ein monatliches Einkommen von ca. S 6.000,--. Sorgepflichten habe er mittlerweile auch für ein weiteres Kind.

Auf Grund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien, insbesondere auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Verschuldens, ist die über den Berufungswerber von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- trotz seiner derzeitigen ungünstigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im übrigen ohnedies nur im unteren Drittel des Strafrahmens. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung Lasermessung Meßgerät Eichpflicht Notifikationsgesetz Richtlinie EuGH Europarecht Beweismittel Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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