RS UVS Steiermark 1997/12/05 30.2-61/97

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Rechtssatz

Zur Feststellung einer Übertretung nach § 16 Abs 2 Z 2 FG, betreffend grob belästigende Telefonanrufe, ohne daß sich der (wieder auflegende) Anrufer gemeldet hatte, darf die Rufdatenaufzeichnung nicht herangezogen werden, sondern nur die Fangschaltung. So soll die betreffende Verbotsbestimmung des § 32 FG die mißbräuchliche Verwendung von Vermittlungsdaten verhindern, da die im Zuge eines Verbindungsaufbaues entstehenden Informationen unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses, des Privat- oder Familienlebens sowie des Grundrechtes auf Datenschutz stehen.

Schlagworte
Telefonanruf Belästigung Beweisverwertungsverbot Rufdatenaufzeichnung Fangschaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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