Zur Feststellung einer Übertretung nach § 16 Abs 2 Z 2 FG, betreffend grob belästigende Telefonanrufe, ohne daß sich der (wieder auflegende) Anrufer gemeldet hatte, darf die Rufdatenaufzeichnung nicht herangezogen werden, sondern nur die Fangschaltung. So soll die betreffende Verbotsbestimmung des § 32 FG die mißbräuchliche Verwendung von Vermittlungsdaten verhindern, da die im Zuge eines Verbindungsaufbaues entstehenden Informationen unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses, des Privat- oder Familienlebens sowie des Grundrechtes auf Datenschutz stehen.