Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn M.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Solic, Grazer Gasse 13/I, 8430 Leibnitz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, vom 26.4.1994, GZ.: 15.1- 1993/2477, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 26.4.1994 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.2.1993 den Geldspielapparat der Marke Slotking Nr. R1/831 im Gasthaus R. in H. 7 ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 5 a der Stmk.
Veranstaltungsgesetzes aufgestellt und betrieben.
Hiedurch habe er die Vorschrift des § 5 a Abs 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß der gegenständliche Geldspielapparat im Gasthaus lediglich ohne angestecktes Anschlußkabel verkehrt zum Spieler und nicht spielbereit aufgestellt worden sei. Noch am gleichen Tag wäre die erforderliche Bewilligung bei der belangten Behörde beantragt worden, da der Apparat jedoch von den Gästen nicht angenommen wurde, sei dieser auf Grund eines Anrufs des Wirtes wieder abgeholt worden. Gleichzeitig sei die belangte Behörde mittels Fax verständigt worden, daß auf eine Aufstellgenehmigung verzichtet werde. Zwischenzeitig müsse offensichtlich eine Kontrolle durch den Meldungsleger stattgefunden haben.
Anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.8.1995 wurde dieses Vorbringen nach Einvernahme des Wirtes des Gasthauses R., Herrn R.Sch., dahingehend ergänzt, daß der gegenständliche Apparat von Anfang an nicht funktioniert hätte und der Berufungswerber den Tatbestand des § 5 a Stmk. VAG in objektiver Hinsicht niemals hätte erfüllen können.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.8.1995, vom 10.10.1995 und vom 15.11.1995 ist der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark bei der gegenständlichen Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 8 Abs 1 VStG unterliegt, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, nur dann der Strafe, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt.
Eine derartige Bestimmung ist im Stmk.
Veranstaltungsgesetz nicht enthalten.
Gemäß § 5 a Abs 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes dürfen Spielapparate nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgeabe der §§ 6, 6 a, 9 Abs 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten zu erteilen ist.
Im Anlaßfall ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber einen Geldspielapparat ohne Vorliegen einer Bewilligung von der belangten Behörde im Gasthaus R. aufgestellt hat, obwohl es hiezu einer Bewilligung bedurft hätte.
Sämtliche im Rahmen dieses Verfahrens zur Belastung des Berufungswerbers vernommenen Zeugen konnten
keine Aussagen dahingehend abgeben, ob der gegenständliche Geldspielapparat jemals funktioniert hat. Sämtliche zur Entlastung des Berufungswerbers vernommenen Zeugen führten dagegen übereinstimmend aus, daß dieser Geldspielapparat auf Grund eines Defektes von Anfang an nicht funktioniert hätte.
Da sohin das Ergebnis des im Rahmen der Verhandlung vom 8.8.1995, 10.10.1995 und vom 15.11.1995 durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für Schlußfolgerungen bietet, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo und im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.