Die von der Erstbehörde herangezogene "Beweisregel", wonach der Zeuge unter Wahrheitspflicht stehe und daher naturgemäß seiner Aussage ein höherer Stellenwert beikomme als der des Beschuldigten, der ein Interesse daran habe, nicht bestraft zu werden, ist unzulässig, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß §45 Abs2 AVG darstellt.