Wird dem Inhaber der Gewerbeberechtigung zum Verkauf von Grillhendln vorgehalten, diese Tätigkeit nicht am bewilligten Standort als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer diese Gewerbeberechtigung gar nicht besitzenden GesmbH vorgenommen zu haben, stellt dies dem Vorwurf der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO dar (und nicht eine nach § 46 Abs 3 GewO verbotene Ausübung der Gewerbeberechtigung an einer weiteren Betriebsstätte ohne Anzeige). Da der Gewerbeinhaber jedoch bestritten hatte, daß diese Tätigkeit von der angeführten GesmbH zu verantworten war, konnte ihm die Begehung einer unbefugten Gewerbeausübung als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser (gleichnamigen) GesmbH nicht schon mit der Tatsache bewiesen werden, daß die Grillhendln laut Anzeige von der "Firma F."
(Name des Gewerbeinhabers) verkauft worden sind. So ging auch aus einem vorangegangenen - zurückgewiesenen - Antrag nicht eindeutig hervor, ob der Gewerbeinhaber (persönlich) oder die angeführte (gleichnamige) GesmbH tatsächlich die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten beabsichtigte, und ob eventuell der Gewerbeinhaber (selbst) mit dem Antrag die Anzeige über die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte beabsichtigt hatte. Die zuständige Gewerbebehörde hätte die entsprechende Präzisierung des Antrages veranlassen müssen; weiters hätte die Verwaltungsstrafbehörde zur Klärung, welche der beiden vorhin angeführten Übertretungen vom Berufungswerber begangen worden wäre, konkret erheben müssen, ob der Verkauf der Grillhendl tatsächlich von der angeführten GesmbH, und nicht von der Firma des die Gewerbeberechtigung besitzenden Berufungswerbers vorgenommen wurde.