Wenn der Berufungswerber (Zulassungsbesitzer in der BRD, Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO) sich damit verantwortet, daß er zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug geschlafen habe und daher nicht angeben könne, welche der drei von ihm genannten Personen das Fahrzeug gelenkt habe, so ist der Berufungswerber mit diesem Verweis sicherlich nicht seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen. Die Verantwortung des Berufungswerber, es hätte einer dieser drei Personen das Fahrzeug gelenkt, ist insofern unglaubwürdig, da es einem Kraftfahrzeuglenker sehr wohl zugemutet werden muß, sich zu vergewissern, wer sein Fahrzeug lenkt, zumal er zuvor sich zu überzeugen hat, daß die Personen die entsprechende Lenkerberechtigung besitzen. Im übrigen hat es die belangte Behörde versucht, mit den in Ungarn wohnhaft gemachten Personen in Verbindung zu treten, jedoch erhielt sie trotz schriftlicher Aufforderung keine Rückantwort. Auch wurde der Berufungswerber von der erkennenden Behörde aufgefordert, innerhalb festgesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme der Personen beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach. Seine Behauptung, eine andere Person hätte das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, stellt sich somit als reine Schutzbehauptung dar.