Eine Verweigerung des Alkoholtestes nach § 5 Abs 2 StVO liegt bei medizinischer Unfähigkeit, den Test durchzuführen, auch dann nicht vor, wenn der Test aus einem anderen Grunde, nämlich wegen der angeblichen Ungenauigkeit der Geräte, verweigert wird. So war das aufgrund eines Serienrippenbruches bestehende Unvermögen des Berufungswerbers, genügend Atemluft für ein gültiges Meßergebnis forciert in den Testschlauch zu blasen, bei der Aufforderung nicht bekannt geworden, weil er keinen Blasversuch durchgeführt hatte. So ist die Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht an der Zumutbarkeit eines Blasversuches zu messen, sondern setzt voraus, daß ein solcher Versuch ein Ergebnis zeitigen hätte können.
Daher hat die Behörde ein Vorbringen, zur Durchführung des Alkoholtestes aus konkret angeführten Gründen (wie hier Serienrippenbrüche) nicht in der Lage gewesen zu sein, auch dann auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen, wenn es (erst) im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt.