Auf die Tätereigenschaft (Lenkereigenschaft) eines in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzers kann geschlossen werden, wenn er seine Lenkereigenschaft im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren (Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht lediglich bestreitet, ohne einen möglichen Lenker zu nennen, und in der Berufung den darin behaupteten Lenker nur mit -H.Matja Zagreb- angibt. Damit hat der (auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesene) Berufungswerber im gesamten Verfahren keine ausreichend konkrete Angaben darüber gemacht, wer sonst als er selbst der Lenker (Fahrzeugabsteller) gewesen sein soll. Auch die bloße Nennung eines unvollständigen Namens in der Berufung ohne (genaue) Angaben über eine ladungsfähige Adresse, ist für die Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft einer anderen Person nicht ausreichend. Da der Berufungswerber sich somit im Ergebnis auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beschränkt hat, war der Schuldspruch der Erstinstanz zu bestätigen, zumal die (behördliche) Ermittlungspflicht durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Behörde beschränkt ist.