RS UVS Vorarlberg 1996/03/20 1-0799/95

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat dem Zeugen gegenüber angegeben, er sei damals deshalb vor den Gendarmeriebeamten geflohen, weil er alkoholisiert gewesen sei. Ob eine Person alkoholbeeinträchtigt im Sinne des §5 Abs1 StVO ist, kann aber nach Ansicht des Verwaltungssenates nur anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Aufgrund der erwähnten Angaben des Beschuldigten kann wohl der Schluß gezogen werden, daß der Beschuldigte vor Antritt der gegenständlichen Fahrt Alkohol konsumiert hat, doch gibt es im gegenständlichen Fall keine objektiven Anhaltspunkte, die auf eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten im Sinne des §5 Abs1 StVO zum Tatzeitpunkt hindeuten. So hat der Zeuge Insp. M bei seiner Einvernahme ausgesagt, daß ihm an der Fahrweise des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nichts aufgefallen sei. Er habe den Genannten auch nicht über seinen vor Antritt der Fahrt stattgefundenen Alkoholkonsum befragt. Für den Verwaltungssenat steht somit nicht zweifelfrei fest, daß der Beschuldigte zum Lenkzeitpunkt sich tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle befunden hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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