§ 3 Abs 4 Stmk. BaumschutzG schränkt das in § 422 ABGB enthaltene Recht des Grundnachbarn, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden zu reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden oder sonst zu benützen, (nur) insoweit ein, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führen darf. Damit darf der Grundnachbar im Gegensatz zum Eigentümer des auf seinem Grund stockenden geschützten Baumes Maßnahmen ergreifen, die die unter Schutz gestellten Bäume im Wuchs hemmen oder die Bäume (durch stärkeres Zusammenschneiden, als dem Eigentümer erlaubt ist) in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändern, was zu der einigermaßen paradoxen Situation führt, daß ein Grundeigentümer über das Leben der auf seinem Grund stockenden Bäume durch das Stmk. BaumschutzG weniger Verfügungsgewalt erhält als sein Grundnachbar.
Daß die wegen Baumzerstörung im Sinne des § 3 Abs 3 lit a Stmk. BaumschutzG angezeigte Grundnachbarin die gegenständlichen Birken arg verstümmelt und malträtiert bzw. ihnen einen Krüppelschnitt verpaßt hatte, ist erwiesen. Jedoch würde eine Zerstörung des Baumes nur dann vorliegen, wenn der Baum entweder zeitnahe zu den durchgeführten Maßnahmen stirbt, oder wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verringerung der Lebensdauer des Baumes in Gang gesetzt wurde. Eine derartige genaue Aussage könnte nach dem eingeholten Gutachten allerdings erst nach einigen Jahren getroffen werden, so insbesondere zur Frage, in welchem Ausmaß die Änderung der Statik zu einem teilweisen Absterben der Starkwurzeln geführt hatte (Birken sind äußerst widerstandsfähig).