Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe zunächst von der rechtskräftigen Verhängung der betreffenden Strafe abhängig. So ist eine Strafverfügung erst mit Zustellung (oder der hier nicht in Betracht kommenden Verkündung) als erlassen anzusehen (VfGH, Slg 7458/1974). Im konkreten Fall bestand kein solcher Nachweis. Die Strafverfügung wurde nämlich nach einem vergeblichen Zustellversuch an einer Grazer Adresse mit dem schriftlichen Vermerk - Empfänger studiert in Leoben - (auch) von der gemeldeten Leobener Adresse mit dem Vermerk - nicht behoben - an die belangte Behörde retourniert, und war der belangten Behörde mit Schreiben des Exekutionsgerichtes zur Kenntnis gebracht worden, daß die der Exekution zugrundeliegende Strafverfügung wegen Ortsabwesenheit nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die Wohnung in Leoben zum Zeitpunkt der Hinterlegung unbewohnt gewesen wäre. Daher hätte die belangte Behörde zumindest nach dem Schreiben des Exekutionsgerichtes (für die Prüfung der Ortsabwesenheit) weitere Erhebungen bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durchführen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung immatrikuliert und auch an der Zustelladresse in Leoben gemeldet war. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung ist nämlich der Aufenthalt an der Abgabestelle nach § 17 Zustellgesetz. In diesem Sinne konnte die ordnungsgemäße Zustellung nicht ausschließlich mit der pauschalen Feststellung begründet werden, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Leoben gehabt und (gegenüber der belangten Behörde) nie eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingewendet habe. Die Vorführung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe war daher rechtswidrig.