RS UVS Steiermark 1995/09/07 30.4-93/95

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Rechtssatz

Dem Betreiber eines Gastgewerbes (Jausenstation) wurde gemäß § 153 i.V.m. § 367 Z 36 GewO 1994 die Nichtbefolgung zweier Auflagen eines konkret bezeichneten Bescheides (nach § 153 Abs 2 GewO 1994) zur Last gelegt, indem 1) das Abwaschwasser nicht gesammelt, ins Tal gebracht und über den Ortskanal entsorgt wurde, sondern am Standort des Betriebes zur Versickerung gebracht worden sei, sowie indem 2) die Schmutzwässer und Fäkalien der Toilettenanlage nicht in dichten Gefäßen gesammelt worden wären. Bereits aus dieser Formulierung (und der Beschreibung der Jausenstation auf einem Kogel) ergibt sich, daß während des Zeitraumes der Entsorgung der die jeweiligen Abwässer auffangende Behälter zu diesem Zweck wegzubringen ist. Daher sind diese Übertretungen auch beim Vorhandensein zweier, aus dem Pissoir- und Küchenbereich ins Freie (in den Bereich von Erde) ragenden Rohre noch nicht erwiesen. So wurde die Verantwortung der Gewerbetreibenden, sie wäre zum Zeitpunkt der Überprüfung, als die Jausenstation nicht in Betrieb gewesen sei, mit dem Entsorgen der beiden Auffangbehälter beschäftigt gewesen, durch die Aussage der Überprüfungsorgane bestätigt, da letztere ein Rinnen von Flüssigkeit aus den Rohren bzw. Spuren von Direktausleitungen der Küchen- und Fäkalabwässer im darunter gelegenen Erdreich nicht feststellen konnten. Die Überprüfung hatte an einem Montag um 8.00 Uhr früh (Ende Mai) stattgefunden.

Schlagworte
Gewerbeordnung Gastgewerbe Auflagenerfüllung Abwässer Entsorgung Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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