Die Lenkereigenschaft eines in Deutschland befindlichen Zulassungsbesitzers (Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) ist erwiesen, wenn (auch) der namhaft gemachte Beifahrer über Anfrage des UVS mitteilt, daß er nicht mehr sagen könne, ob er zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug des Berufungswerbers gelenkt hatte und sich der mit dieser Tatsache konfrontierte Berufungswerber lediglich darauf beruft, daß die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes die Behörde treffe. Da über den namhaft gemachten Zeugen keine verfahrenswesentlichen Feststellungen getroffen werden konnten und die Partei diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet ist, wäre der Berufungswerber im Rahmen der Verpflichtungen eines Fahrzeughalters angehalten gewesen, etwa durch Führung fahrtenbuchähnlicher Aufzeichnungen festzuhalten, wo in etwa die Ablöse des Lenkens erfolgte. Da somit vom Berufungswerber keine konkreten Beweisanbote erfolgten, war nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.6.1986, 86/02/0037 und 11.5.1990, 90/18/0022) davon auszugehen, daß der Zulassungsbesitzer selbst der Delinquent gewesen ist, zumal er im vorliegenden Fall seine Lenkereigenschaft selbst nicht mit Sicherheit ausgeschlossen hat.