RS UVS Oberösterreich 1998/09/14 VwSen-221543/2/Le/Km

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Veröffentlicht am 14.09.1998
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Rechtssatz

Die telefonische Anzeige einer Nachbarin wegen Betriebszeitenüberschreitungen eines Betriebes ersetzt keine amtswegigen Ermittlungen und kann keine alleinige Grundlage für ein Straferkenntnis bieten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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