Ein Aufstellen bzw. Betreiben eines Spielapparates ohne Vorliegen einer Bewilligung im Sinne des § 5 a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG liegt nicht vor, wenn dieser Geldspielapparat aufgrund eines Defektes von Anfang an nicht funktioniert hatte (im konkreten Fall bestanden keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für eine Funktionstüchtigkeit des Gerätes).