Zwar besteht nach der Richtlinie des Rates vom 28.03.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (83/189/EWG) grundsätzlich die Verpflichtung, Änderungen des (österreichischen) Maß- und Eichgesetzes dem Notifizierungsverfahren zu unterziehen. Jedoch hat der EuGH in der Vorabentscheidung vom 16.06.1998, RsC- 226/98, die Auffassung vertreten, daß die Nichtmitteilung technischer nationaler Vorschriften (die Nichtdurchführung des Notifizierungsverfahrens) nicht jede Verwendung eines Produktes (hier eines Atemtestgerätes) rechtswidrig mache, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften (gegenständlich Vorschriften zur Zulassung solcher Atemtestgeräte) konform sei. Dieser Verfahrensfehler mache die betreffenden technischen Vorschriften (nur) soweit unanwendbar, als sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht konformen Produkts behindern. Er habe aber nicht zur Folge, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen werde, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeters gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden könne. Daher konnte sich der Berufungswerber auch bei der Unterlassung des Notifizierungsverfahrens hinsichtlich der Änderungen des Maß- und Eichgesetzes nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die nicht notifizierte Vorschrift und in letzter Konsequenz das durch die Lasermessung gewonnene Beweisergebnis nicht berücksichtigt werden dürfe. So war die Lasermessung im konkreten Fall unbedenklich (ordnungsgemäße Bedienung des geeichten Gerätes).