RS UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-141

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Rechtssatz

Einer am Beifahrersitz mitfahrenden Person stellen sich Wahrnehmungen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) anders dar als für die unmittelbar am Verkehrsgeschehen Beteiligten (hier: nachfahrende Gendarmeriebeamte im Dienstkraftfahrzeug). Es ist daher den Aussagen der verkehrsgeschulten Sicherheitsorgane zu folgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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