RS UVS Steiermark 1998/05/18 30.7-71/97

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Veröffentlicht am 18.05.1998
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Rechtssatz

Eine ungebührliche Lärmerregung nach § 1 zweiter Fall Stmk. LGBl 158/75 liegt vor, wenn im dicht verbauten Wohngebiet an einer Hausmauer mindestens acht indische Krähen (Beos) in einer Voliere gehalten werden, da die Beos beim Zusammenhalten mehrerer Tiere verstärkt eine Vielzahl von Lebensäußerungen im Form von Kreischen, Pfeifen und ähnlichen Geräuschen in beträchtlicher Lautstärke von sich geben. Zu dieser Feststellung genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens, weshalb es weder auf eine Lärmmessung noch darauf ankommt, daß sich mehr als 50 Personen angeblich nicht gestört gefühlt hätten, zumal letzteres den Anspruch anderer Nachbarn auf Freiheit von ruhestörenden Beeinträchtigungen nicht verwirken kann. Diese (anhaltende) Lärmerregung war auch am Vormittag (10.55 Uhr) als ungebührlich zu betrachten; die Pfeiftöne waren beim Haus eines anzeigenden Nachbarn deutlich wahrnehmbar.

In diesem Sinne hätte die Berufungswerberin für geeignete Beaufsichtigung und Verwahrung der Vögel sorgen müssen.

Schlagworte
Lärmerregung Vögel Voliere Ungebührlichkeit Haltung Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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