Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.11.2003 um 08.00 Uhr in Wien, A 4 in Höhe S-Haide in Fahrtrichtung stadtauswärts, als Verantwortlicher der Firma H-gesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers den LKW mit dem Kennzeichen PE-4 und den Anhänger mit dem Kennzeichen PE-7 Herrn Johann W zur Lenkung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen, obwohl der LKW nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegen für ein- und denselben Verantwortungsbereich - in concreto für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Firma H-gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle ?Deponie F" - Bestellungsurkunden für zwei verschiedene Personen vor, ohne dass in der zweiten Bestellungsurkunde ein Hinweis auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom bisherigen Verantwortlichen auf den neuen enthalten ist, liegt eine unzulässige kumulative Bestellung der g... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Bestellung eines Arbeitnehmers zum leitenden Betriebselektriker und zur Sicherheitsfachkraft in einem Betrieb mit 947 Beschäftigten liegt keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG und § 23 Abs 2 ArbIG. Auch eine Aktennotiz, wonach der Betreffende "als Sicherheitstechniker sämtliche Kompetenzen und ihm übertragene Befugnisse inne hat, um die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben ordnungsgemäß in den Betrieben eigenverantwortlich umzusetzen", ändert... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 9 Abs 2 VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden. Nach § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der S D mit dem Sitz in G zur Last gelegt, dass der im Unternehmen beschäftigte Lenker A Z als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelschlepper 3,5 t übersteigt am 12.08.2002 mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 42 Minuten und am 13.08.2002 mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 46 Minuten beschäf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 23 Abs 3 ArbIG regelt nicht, wann ein Widerruf der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten wirksam wird und deren verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beendet. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Widerruf bei sonstiger Strafsanktion unverzüglich durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Somit ist diese Frage an Hand der Bestimmung des § 9 VStG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu klären. Aus § 9 Abs 4 VStG lässt sich ableiten, dass vera... mehr lesen...
Laut Spruch: des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten: Tatzeit: 11.11.2002 ca. 07.15 Uhr Tatort: N, Betriebsgelände, Fa. B, Baustelle: R Ihre Funktion: Verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte(r) nach § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1. Übertretung Am 11.11.2002 fiel um ca. 7.15 Uhr ein Bund Bewehrungsstäbe (Länge ca. 4-5 m, Gewicht ca. 500 kg) beim Transport mittels Turmdrehkran zu Boden und wurde der Arbeitnehmer R dabei schwer verletzt. Die Erhebungen erfolg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wollen die Vorstandsmitglieder einer AG sich von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG befreien, muss der Bestellungsakt von ihnen selbst ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die AG Gesellschafterin einer ARGE ist. Die Unterschrift von zwei Prokuristen auf einer Bestellungsurkunde bleibt wirkungslos, wenn darin jede Bezugnahme auf die Vorstandsmitglieder fehlt. Auch die Unterfertigung der Bestellungsurkunde durch zwei Vorstandsmitglieder ein... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und somit zur Vertretung nach aussen Berufener der ?Z-GesmbH" es zu verantworten, dass diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem KZ W-64 es unterlassen hat, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.8.2001, zugestellt am 25.8.2001 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 26.6.2001 um ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die eingangs der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 und 4 VStG bloß allgemein erwähnten ?Agenden Fuhrpark" reichen angesichts der späteren detaillierten Aufzählung der vom verantwortlichen Beauftragten diesbezüglich einzuhaltenden Vorschriften - wozu aber das KFG 1967 nicht zählt - keineswegs aus, ihm speziell für diesen Bereich entsprechende Anordnungsbefugnis und Verantwortung klar zuzuweisen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben als Präsidentin und somit zur Vertretung nach außen Berufene des Vereins ?Tennisklub L - TC L" zu verantworten, dass dieser Verein in Wien, L-gasse, Tennisanlage, den gemäß § 28 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten als Veranstalter insofern nicht entsprochen hat, als entgegen 1.) dem Punkt 12 des Bescheides der Magistratsabteilung 35-V vom 29.12.1977, Zahl MA 35-V/12., L-gasse -... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Vorlage des Generalversammlungsprotokolls konnte die Berufungswerberin nachweisen, dass sie gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern schon ein Jahr vor der Tatzeit ihre Funktion als Vereinspräsidentin zurückgelegt hat und im Tatzeitraum keine Vereinsfunktion mehr innehatte. Die Berufungswerberin war daher zur Tatzeit nicht mehr gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Außenvertretung des Vereins berufen und verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen. Daran... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach o.a. Bestimmung ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die zur Vertretung nach außen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen g... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlich beauftragter Filialleiter der B Filiale in S, T S, in insgesamt sechs Spruchspunkten hinsichtlich der dort beschäftigten Arbeitnehmer M E, R H, K M und W B, Überschreitungen der erlaubten täglichen Arbeitszeit sowie der erlaubten wöchentlichen Arbeitszeit im Zeitraum 6. - 8. KW 2005 zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen zwischen ? 120,00 und ? 220,00 je Spruchpunkt verhängt. In seiner ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte (der Bau. D. GmbH) war gemäß dem Wortlaut der Bestellungsurkunde nach § 23 Abs 1 ArbIG nur für den räumlichen Bereich der Filiale in der T. Straße in G. verantwortlich. Jedoch hatten einzelne Arbeitnehmer, bei denen Arbeitszeitüberschreitungen festgestellt wurden, außerhalb dieses räumlichen Geltungsbereiches in V. gearbeitet, wobei dieser Arbeitseinsatz von der Zentrale in W. a... mehr lesen...
Laut Spruch: des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten: 1. Übertretung Sie haben als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. W. In K, und weiteren Standort in W, diese ist Direktimporteur und Erstinverkehrbringer der nachstehend angeführten Probe, nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-VO eingehalten wurden. Lt. Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck vom 11.3.2002 weist die am 18.12.20... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung eines "Gesamtleiters der Produktion" zum verantwortlichen Beauftragten in den einzelnen Erzeugungsbetrieben ist in folgendem Fall nicht wirksam: Nach dem Inhalt der Bestellungsurkunde "hatte der Gesamtleiter der Produktion die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass in den Betrieben der Gesellschaft die LebensmittelhygieneVO eingehalten wird; er sollte die produktionstechnische Oberleitung ausüben, die Produktorganisation durchführen und die Produktionsleiter k... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben als erste Instanz warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis in den Punkten 1.) bis 5.) Übertretungen der Fischhygieneverordnung und der Nährwertkennzeichnungsverordnung und im Punkt 6.) eine Übertretung des § 8 lit f Lebensmittelgesetz 1975 - LMG l975 wegen Falschbezeichnung eines Lebensmittels vor, dies jeweils mit der Tatzeit 23.07.2001. Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers leitet sich nach dem Straferkenntnis aus seiner Stellung als persönlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der verantwortliche Beauftragte nach der Bestellungsurkunde im Bereich "Lebensmittelkennzeichnung" dafür zu sorgen, "dass die Produkte mit den notwendigen Kennzeichen und Angaben zu versehen sind", umfasst dies Kennzeichnungsvorschriften, wie sie etwa in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, aber auch in der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln oder in der Fischhygieneverordnung enthalten sind. Hingegen kann die Bezeichnung eines Lebensmittels inn... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma P J, etabliert in J, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm der nachangeführten Gesetzesstelle des Kraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 2 VStG "für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für den technischen Zustand der Fahrzeuge" umfasst nicht die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte durch die Beladung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 103 Abs 1 erster Satz KFG. Unter Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit zu verstehen, während unter Ladung die Güter selbst zu verstehen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung gemäß § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, welches - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs 2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen (VwGH 26.2.1987, Zahl: 86... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der B GesmbH mit dem Sitz in w für die Filiale G zur Last gelegt, dass der türkische Staatsangehörige A K an den im Straferkenntnis angeführten Tagen ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der gegenständlichen Filiale beschäftigt wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 726,-- verhängt. In seiner Berufung wandte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Ausländer in der Filiale eines Unternehmens nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beschäftigt, ist Tatort der Beschäftigung dann nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die betreffende Filiale, wenn der Filialleiter nach § 28 a Abs 3 AuslBG rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in der Filiale bestellt ist und der Bestellung zugestimmt hat. Da die Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG inhaltlich auf § 9 Abs 2 und 3 V... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L S GmbH mit Sitz in U eine Verletzung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG (Tatzeit: August 2001 bis 5.10.2001) zu verantworten, für die er mit einer Geldstrafe belegt wurde. Laut Begründung: bezweifelte die erste Instanz, dass die Bestellungsurkunde betreffend Bestellung des J H zum verantwortlichen Beauftragten die Rechtsmaterie Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasse und verneinte eine rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG erfolgt im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² (2000), Fn 12 zu § 9 VStG). Es handelt sich demnach weder um einen Akt der Vertretung noch um einen solchen der Geschäftsführung. Daher kommt es bei der Frage, ob eine Bestellungsurkunde für sämtliche Geschäftsführer gültig ist, nicht darauf an, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Ve... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Vorstand und somit vertretungsbefugtes Organ der Firma G***** Lebensmittel AG mit dem Sitz in **** ****** ******* zu verantworten, dass die vier näher beschriebenen Handelswaagen am angegebenen Tag in einer bestimmten Filiale in ungeeichtem Zustand zum Verkauf von Obst und Gemüse verwendet wurden, obwohl Messgeräte im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Bestimmung der Masse, einschließlich der... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt vor, wenn in der Bestellungsurkunde lediglich angeführt ist, dass die Verantwortung ?räumlich die von Ihnen geleiteten Filialen laut Rayonsleitung? umfasst. Daraus ist in keiner Weise erkennbar, welche konkreten Filialen von diesem verantwortlichen Beauftragten geleitet werden sollen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn H K in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der Firma T Isolierungen GesmbH mit dem Sitz in K , wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen K J im Zeitraum 22.1.2001 bis 10.5.2001 ohne Bewilligung nach dem AuslBG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Vorausse... mehr lesen...