Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (VwGH vom 26.9.1994, Zl. 92/10/0148, mwN). Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kam gegenständlich somit nicht in Betracht; Übertretungen der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hat - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten (VwGH 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283).