Nach o.a. Bestimmung ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die zur Vertretung nach außen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Im Anlassfall war der Beschuldigte für die ihm angelasteten Übertretungen nicht zur Verantwortung zu ziehen, da eine wirksame Bestellung eines Beauftragten vorlag, an den die verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen worden war (Einstellung des Verfahrens).