Die eingangs der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 und 4 VStG bloß allgemein erwähnten ?Agenden Fuhrpark" reichen angesichts der späteren detaillierten Aufzählung der vom verantwortlichen Beauftragten diesbezüglich einzuhaltenden Vorschriften - wozu aber das KFG 1967 nicht zählt - keineswegs aus, ihm speziell für diesen Bereich entsprechende Anordnungsbefugnis und Verantwortung klar zuzuweisen.