RS UVS Kärnten 2002/10/24 KUVS-1653/3/2002

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Rechtssatz

Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung gemäß § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, welches - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs 2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen (VwGH 26.2.1987, Zahl: 86/08/0231), dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Dieser Grundsatz wurde auch auf die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen angewendet (vgl. VwGH 18.6.1990, Zahl: 90/19/0107) und ist es nicht zu erkennen, warum er nicht auch für das gegenständliche Unterlassungsdelikt nach dem Güterbeförderungsgesetz gelten sollte. Da der Sitz der von der Erstinstanz als Absender angenommenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Graz gelegen ist, war die Erstinstanz zur Strafverfolgung nicht zuständig. (Behebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde)

Schlagworte
Güterbeförderung, Zuständigkeit, Zuständigkeit der ersten Instanz, Unterlassungsdelikt, Tatort, Betrieb, Unternehmen, Sitz, Unternehmenssitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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