RS UVS Tirol 2004/03/22 2003/18/236-2

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Veröffentlicht am 22.03.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 2 VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.

 

Nach § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass es um die Verantwortlichkeit der Zulassungsbesitzerin geht und schon aufgrund dieses Umstandes ein einzelnes Sattelzugfahrzeug bzw ein einzelnes Sattelkraftfahrzeug keinen räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens darstellen kann. Zudem fehlt es dem jeweiligen Lenker zweifellos auch an einer entsprechenden Anordnungsbefugnis (gegenüber dem Zulassungsbesitzer) für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich. Lkw-Fahrer können daher nicht wirksam zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Schlagworte
verantwortlich, Beauftragten, Anordnungsbefugnis, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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