In der Bestellung eines Arbeitnehmers zum leitenden Betriebselektriker und zur Sicherheitsfachkraft in einem Betrieb mit 947 Beschäftigten liegt keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG und § 23 Abs 2 ArbIG. Auch eine Aktennotiz, wonach der Betreffende "als Sicherheitstechniker sämtliche Kompetenzen und ihm übertragene Befugnisse inne hat, um die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben ordnungsgemäß in den Betrieben eigenverantwortlich umzusetzen", ändert daran nichts. Denn damit ist nicht gesagt, was unter "sämtliche Kompetenzen" zu verstehen ist; vor allem geht daraus nicht hervor, ob über die Befugnisse des leitenden Betriebselektrikers hinausreichende Kompetenzen gemeint sind und ob der Arbeitnehmerschutz dazugehört.