TE UVS Wien 2003/10/17 03/P/34/6594/2002

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Werner A gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 1.7.2002, S 9.570-Ls/02, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und somit zur Vertretung nach aussen Berufener der ?Z-GesmbH" es zu verantworten, dass diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem KZ W-64 es unterlassen hat, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.8.2001, zugestellt am 25.8.2001 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 26.6.2001 um 10.15 Uhr in Wien, L-gasse Fahrtrichtung K-platz gelenkt hat, indem Sie eine falsche Lenkerauskunft erteilt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 9 Abs 2 VStG iVm 103 Abs 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von ? 120,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage gemäß § 134 Abs 1 KFG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die vorgenannte Zulassungsbesitzerin für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

? 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 14,53 ?

angerechnet]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ? 132,--?

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

Aufgrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige erging an die Z-GmbH & Co KG die Aufforderung vom 16.8.2001 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Als Fahrzeuglenker wurde Herr Martin R, geb. 13.8.1965, wohnhaft in Wien, S-straße angegeben. Die Lenkerauskunft weist als Fertigung eine unleserliche Unterschrift mit Firmenstempel der Z-Gmbh & Co KG, Fuhrparkleitung auf. Die in der Folge an den namhaft gemachten Lenker gerichtete Strafverfügung wurde mit dem Vermerk ?keine Abgabemöglichkeit, Empfänger unbekannt, Anschrift ungenügend" an die Erstbehörde retourniert. Im Zuge des gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Z-GesmbH geführten Verfahrens wegen Erteilung einer falschen Lenkerauskunft wurde eine Urkunde über die Bestellung des nunmehrigen Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt.

Diese Urkunde hat folgenden Wortlaut:

?Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 VStG

Abteilungsleiter Bereich Betrieb ? Fuhrpark

Die Z-Gmbh & Co KG, Wien, H-straße, bestellt per heutigem Datum Herrn Werner A, geb. 26.4.1945 wohnhaft in Wien, M-gasse zum verantwortlichen Beauftragten für den Betriebsstandort H-straße, Wien, Bereich Betrieb (Anlieferung, Lagerung, Logistik, Auslieferung) soweit es die Agenden Fuhrpark betrifft. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften:

das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung;

1) der Verordnungen, auch soweit sie im Gesetzesrang stehen, die aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassen wurden;

2)

des Arbeitszeitgesetzes;

3)

des Arbeitsruhegesetzes;

4)

des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit von Frauen;

5)

des Kinder- und Jugendlichenschutzgesetzes;

6)

des Mutterschutzgesetzes;

7)

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993;

8)

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;

9)

des Entsorgungs- und Abfallbeseitigungsgesetzes;

10)

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von Anlieferungszeiten;

Sie sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen, alle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Davon ist die Geschäftsleitung zu informieren. Sie verpflichten sich weiters, die mit dieser Erklärung übergebenen Gesetzessammlungen zur Kenntnis zu nehmen und einschlägige interne Schulungen und Seminare zu den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu besuchen. Im Falle der Abwesenheit des verantwortlich Beauftragten ist dieser verpflichtet, die übertragenen Aufgaben im Rahmen der verantwortlichen Beauftragung im Sinne des § 9 VStG an einen vertretenden Abteilungsleiter zu übertragen, der sodann diese Aufgaben zu übernehmen hat.

Mit Ihrer Unterschrift anerkennen Sie ausdrücklich die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten.

Wien, am 12.6.2001 zur Kenntnis genommen und einverstanden (Unterschrift)"

Für die Z-GmbH & Co KG wurde die Bestellungsurkunde von Herrn Dr. M. Ro und J. Sch unterfertigt.

Nach Einlangen dieser Bestellungsurkunde wurde mit Strafverfügung vom 28.1.2002 gegen den nunmehrigen Berufungswerber als verantwortlich Beauftragten eine Geldstrafe verhängt. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Einspruch erhoben und erging in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen ergibt sich rechtlich Folgendes:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Hinsichtlich Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzes ist eine wirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an den Berufungswerber nicht erfolgt, da in der Bestellungsurkunde die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes nicht angeführt ist.

Die eingangs der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 und 4 VStG bloß allgemein erwähnten ?Agenden Fuhrpark" reichen angesichts der späteren detaillierten Aufzählung der vom verantwortlichen Beauftragten diesbezüglich einzuhaltenden Vorschriften - wozu aber das KFG 1967 nicht zählt - keineswegs aus, ihm speziell für diesen Bereich entsprechende Anordnungsbefugnis und Verantwortung klar zuzuweisen.

Da der Berufungswerber die ihm angelastete Übertretung des Kraftfahrgesetzes daher nicht zu verantworten hat, war der Berufung Folge zu geben und das gegen den Berufungswerber geführte Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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