Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 03.11.1991 um 10,50 Uhr, im Ortsgebiet von G***********, nächst dem Haus Nr 72, in Fahrtrichtung L*****, der LKW mit dem Kennzeichen **-*R1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 15.10.1991 um 17,25 Uhr, im Ortsgebiet von D*************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Kilometer 12,8 der LKW mit dem Kennzeiche... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 13.06.1991 um 13,10 Uhr, im Gemeindegebiet von M***************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Kilometer 7,8 der LKW mit dem Kennze... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Ko... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Prostitution, wenn dem Beschuldigten nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung zum Vorwurf gemacht wurde, daß seine Angestellte für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ein Entgelt bedungen hat. Bestellung zum Stellvertreter des Geschäftsführers kommt nicht einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG gleich. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W, MBA **-*****/1 vom 30.1.1992, wurde über Frau H C-G, in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden B W AG mit Sitz in **** W** N******, *********zentrum **-Süd, wegen Übertretungen nach der AAV und einem Zuwiderhandeln gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 18.4.1985, Zl MBA **-*******/1/83, Geldstrafen von insgesamt S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichte... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-BN-92-446 Rechtssatz: Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des ASchG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des strafrechtlich Verantwortlichen nicht aus, es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantworlichen erteilten Weisungen erfolgen. Stichprobenweise Kontrollen stellen kein wirksames Kontrollsystem dar und bilden keinen Schuldausschließungsgrund gemäß §5 VStG. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt. Die Tat... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen der Gewerbeordnung ist in erster Linie der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist in einer Gesellschaft mbH der Beschuldigte weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und ist er für die Firma auch nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt, kann er für die Firma nicht in verwaltungsstrafrechtliche Haftung gezogen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs 3 oder § 9 Abs 2 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens oder des zur Vertretung nach außen Berufenen trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortli... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing F B eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt, da er es für die M reg Genossenschaft mbH, Werk P, gemäß §9 VStG zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 9.7.1991 bis 15.7.1991 (richtig wohl: 9.7.1990 bis 15.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung Betriebsabwässer des Käsewerkes P in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde P eingeleitet wurden, wodurch die biologische... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Person zum Leiter eines Betriebes bestellt wurde (zuständig für technische und kaufmännische Belange), aber eine gesonderte ausdrückliche Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung im Sinne des §9 VStG nicht erfolgte, so sind im Falle der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften jene Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sind, strafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normierte § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. mehr lesen...
Beachte Verweis auf Erkenntnis des VwGH vom 2.7.1990, Zl.90/19/0053, 26.9.1991, Zl.91/09/0067-8 Rechtssatz: Nachweis der vor der Tat erfolgten Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung samt Zustimmung des Delegierten erst im Berufungsverfahren befreit den zur Vertretung nach außen berufenen Obmann einer Genossenschaft von seiner originären Verantwortung. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit dem angefochtenen Straferkenn... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bescheidmäßiger Auftrag an eine juristische Person zur Namhaftmachung ihrer zur Vertretung nach außen Berufenen oder ihrer verantwortlichen Beauftragten zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens findet in § 9 Abs.1 und 2 VStG keine Deckung (ersatzlose Behebung). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Berufungswerberin aufgetragen, bekanntzugeben, wer a) zur Vertretung nach außen berufen ist oder gegebenenfalls b) wer aus dem Kreis der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Irreführende und damit verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Inverkehrbringen eines Kosmetikums: Die Angabe "Revitalisiert und pflegt strapaziertes, trockenes Haar" i.V.m. einem Haarkurmittel weckt keine medizinischen, sondern nur schönheitspflegerische Assoziationen und ist daher zulässig. Strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers einer GmbH, wenn zwar gesellschaftsrechtlich mehrere Geschäftsführer bestellt sind, der Behörde gegenüber jedoch keine ... mehr lesen...
Begründung: In der Berufung wird unter anderem vorgebracht, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes die Filialleiterin W zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Frau W habe ihrer Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde vom 11.4.1990 nachweislich zugestimmt. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde eine Kopie der Bestellungsurkunde vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen: Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat - etwa in Form... mehr lesen...